Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung und vorläufiges Außerkraftsetzen in Bezug auf einen ausführenden indischen Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission vom 31. August 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 226 vom 1. September 2017, S.1.

Auf Antrag von SPG GLASS FIBRE PVT. LTD, einem ausführenden Hersteller in Indien, hat die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der derzeit auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungszeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit werden kann.

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates (ABl. L 204 vom 9. August 2011, S. 1) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2013, S. 20) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde. Weiterlesen

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 der Kommission vom 23. August 2017 zum Widerruf der – im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller – mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen; ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 25. August 2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5. Dezember 2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf folgenden Hersteller und zwei mit ihm verbundenen Unternehmen. Weiterlesen

Antisubvention – Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1482 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien hinsichtlich der TARIC-Codes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller; ABl. L 214 vom 18. August 2017, S. 1.

Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 mit der Auflistung der TARIC-Zusatzcodes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien wird geändert. Die neue Tabelle findet sich in Anhang I der genannten Verordnung. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 der Kommission vom 16. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 14.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 18. August 2017 einen vorläufigen Antidumpingzoll für die Dauer von sechs Monaten auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China ein. Weiterlesen

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen aus der Volksrepublik China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch. Amtsblatt der Europäischen Union C 268/5 vom 12.8.2017 .

Die Kommission gibt bekannt, dass die  genannten Antidumpingmaßnahmen für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, zum 16.5.2018 außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen Volksrepublik China Thailand

Die Kommission gibt bekannt, dass Antidumpingmaßnahmen für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen am 15.5.2018 außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen für von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China. Amtsblatt der Europäischen Union C 264/14 vom 11.8.2017 .

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Luftreifen aus Kautschuk, neu oder runderneuert, von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art (oder „neue und runderneuerte Reifen“).

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und 4012 12 00 eingereiht wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls; Aufhebung der zollamtlichen Erfassung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission vom 9.8.2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 1.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 11.8.2017 einen vorläufigen Antidumpingzoll für die Dauer von sechs Monaten auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmter Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Ergänzung hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019; mit der mit Wirkung vom 18.Juni 2017 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in der Republik Belarus eingeführt wurde, wird in Artikel 2 dahingehend ergänzt, dass die Sicherheitsleistungen, die für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle erhoben wurden, freigegeben werden, soweit sie den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren erhoben wurden, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen.

Die Änderung gilt rückwirkend ab 18.6.2017.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 der Kommission vom 1. 8.2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3. Weiterlesen