Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung und vorläufiges Außerkraftsetzen in Bezug auf einen ausführenden indischen Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission vom 31. August 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 226 vom 1. September 2017, S.1.

Auf Antrag von SPG GLASS FIBRE PVT. LTD, einem ausführenden Hersteller in Indien, hat die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der derzeit auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungszeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit werden kann.

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates (ABl. L 204 vom 9. August 2011, S. 1) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2013, S. 20) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

Gegenstand der Überprüfung sind offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Indien oder Indonesien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht. Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht.

Der geltende Antidumpingzoll wird für Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird eine zollamtliche Erfassung veranlasst, um sicherzustellen, dass Antidumpingzölle erhoben werden, wenn im Rahmen der Überprüfung eine Umgehung festgestellt wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017