Antidumping – Bestimmter Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Ergänzung hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019; mit der mit Wirkung vom 18.Juni 2017 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in der Republik Belarus eingeführt wurde, wird in Artikel 2 dahingehend ergänzt, dass die Sicherheitsleistungen, die für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle erhoben wurden, freigegeben werden, soweit sie den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren erhoben wurden, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen.

Die Änderung gilt rückwirkend ab 18.6.2017.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt