Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 der Kommission vom 23. August 2017 zum Widerruf der – im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller – mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen; ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 25. August 2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5. Dezember 2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf folgenden Hersteller und zwei mit ihm verbundenen Unternehmen.

 

Name des UnternehmensTARIC-Zusatzcode
Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Shanghai Solar Energy S&T Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Der Widerruf erfolgt, da Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd die Zustimmung zur Verpflichtung im eigenen Namen sowie im Namen der oben genannten verbundenen Hersteller zurückgenommen hat.

Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (25. August 2017) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (ABl. L 56 vom 3. März 2017, S. 131) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/366 (ABl. L 56 vom 3. März 2017, S. 1) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017