Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – PV-Juncioin Box – Einreihung nach 8544 42 90
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 50.
Eine Ware, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit vier Metallklemmen, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken (sogenannte „Photovoltaik (PV) Junction Box“).






