Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Massagecreme – Einreihung nach 3307 90 00
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1722 der Kommission vom 22. September 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 5.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein Erzeugnis in Form einer Creme, aufgemacht für den Einzelverkauf in einem Kunststofftiegel mit einem Inhalt von 227 g.
Das Erzeugnis besteht aus Wasser, Fettsäureester, Dimethicon, Pflanzenöl, Emulgator, Glycerin, Aromastoff, Konservierungsstoffen, Verdickungsmittel und Farbstoffen.
Die Aufmachung des Erzeugnisses entspricht nicht einer Aufmachung für den Einzelverkauf zur Hautpflege, da das Erzeugnis hauptsächlich dazu bestimmt ist, für sinnliche Massagen und Stimulation verwendet zu werden.
Einreihung nach 3307 90 00
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.
„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht