Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit

Rüstungsgüter aus einer von Deutschland und Frankreich anerkannten industriellen Zusammenarbeit können ab April 2021 über eine Sammelausfuhrgenehmigung verbracht oder ausgeführt werden, die im Lichte von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich erteilt wird.

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen darauf verständigt, bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten. Weiterlesen

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen bis 31. März 2022

Beschluss (GASP) 2021/543 des Rates vom 26. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. L 108 vom 29. März 2021, S. 59.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Bosnien und Herzegowina werden bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Genehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoff – Neue EU-Verordnung

Am 25. März 2021 hat die EU die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren“ veröffentlicht.

Mit der am 25. März 2021 veröffentlichten „Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren“ hat die EU die bisherigen Regelungen zur Genehmigung von COVID-19-Impfstoff-Ausfuhren den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter COVID-19-Impfstoff.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Brexit

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Achtung!

Damit Waren aus GBR zollrechtlich abgefertigt werden können, müssen diese beim Zoll angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung, die für alle Waren mit den gesetzlich geforderten Angaben erstellt werden muss. Im gewerblichen Warenverkehr sind dabei insbesondere eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nr. des Empfängers zwingend notwendig.

Aktuell ist zunehmend festzustellen, dass bei den Unternehmen (insbesondere den Post- und Paketdienstleistern) die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Zollanmeldungen nicht vorliegen. Dies führt bei den Beteiligten teilweise zu einem erheblichen Aufwand und die Waren können erst mit Verzögerung beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dementsprechend kann es auch zu verzögerten Auslieferungen an den Kunden kommen.

Seitens der Zollverwaltung wurden umfassende Vorkehrungen getroffen, um Warensendungen aus GBR so zügig wie möglich abzufertigen. Insbesondere wurden Personalressourcen geschaffen, die für eine IT-Abfertigung flexibel eingesetzt werden können.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen zu dem in Deutschland geltenden Recht rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

 

Brexit

Quelle: Zoll.de

Die AWR-Chemikalienliste (Teil I – Chemikalien und Teil II – Toxine) ist aktualisiert worden.

Vorbemerkungen zur AWR-Chemikalienliste

Die AWR-Chemikalienliste ist ein Hilfsmittel für die Einreihung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (hier: Toxinen) in die Ausfuhrliste bzw. die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 „EG-Dual-Use-VO“ und die Kombinierte Nomenklatur.

Sie besteht aus zwei Teilen: „Teil I – Chemikalien“ und „Teil II – Toxine“.

Andere chemikalienrechtlichen Vorschriften (u. a. Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr) werden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eine verbindliche Aussage zu einem möglichen Ausfuhrverbot bzw. einer möglichen Ausfuhrgenehmigungspflicht kann nur durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen.

Die Aktualisierung und Pflege der AWR-Chemikalienliste obliegt der Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München. Anfragen zur AWR-Chemikalienliste durch die Zolldienststellen sind künftig auf dem Dienstweg ausschließlich an die Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München zu richten.

 

Erläuterungen zu den Spalten:
Zu Spalte 1:„laufende Nummer des Eintrags“
Zu Spalte 2:„Chemikalie“ (Teil I) bzw. „Toxin“ (Teil II)

Stoffe mit gleicher CAS-Nummer (also die eigentliche Chemikalie mit den entsprechenden synonymen Bezeichnungen) sind in jeweils einer Zeile zusammengefasst.

Zu Spalte 3:„Warennummer (KN)“
Zu Spalte 4:„CAS–Nummer (Chemical Abstracts Service)“

Die CAS-Nummer ist eine international gültige Registriernummer zur zweifelsfreien Identifizierung chemischer Substanzen. Mischungen von Chemikalien haben eine andere CAS-Nummer als die Chemikalie in Reinform.

Eine mit X gekennzeichnete Zelle bedeutet, dass für die in der Zeile genannte Chemikalie derzeit keine CAS-Nummer vorliegt.

Zu Spalte 5:„AL-Nr. / Dual-Use-Nr.“

Diese Spalte enthält die Nummer des jeweiligen Stoffes in der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zu Spalte 6:„Bemerkungen“

Diese Spalte beinhaltet weitere Informationen zu den jeweils gelisteten Stoffen.

 

Suchfunktion:

In der AWR-Chemikalienliste kann mittels der Tastenkombination „Strg+F“ die Suchfunktion aktiviert werden.

Bei der Suche nach einer bestimmten Chemikalie empfiehlt es sich, zunächst nach der CAS-Nummer zu suchen, da deren Schreibweise weniger Fehlerpotential birgt als der Name der Chemikalie.

Teil I – Chemikalien

 

Teil II – Toxine

 

Quelle: Zoll.de

 

Restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2020/1998

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma

Neue Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Pressemitteilung des Rats der EU vom 22. März 2021
Verordnung (EU) 2021/479; ABl. L 99I vom 22. März 2021, S. 13;
Durchführungsverordnung (EU) 2021/480; ABl. L 99I vom 22. März 2021, S. 15;
Beschluss (GASP) 2021/482; ABl. L 99I vom 22. März 2021, S. 37;
Beschluss (GASP) 2021/483; ABl. L 99I vom 22. März 2021, S. 40.

Die neuen Sanktionen werden im Zusammenhang mit dem Militärputsch in Myanmar erlassen. Sie betreffen elf Personen. Die restriktiven Maßnahmen umfassen ein Reiseverbot in und durch die EU sowie das Einfrieren von Vermögenswerten in der EU.

Die bereits bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 30. April 2022 verlängert.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021