Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit

Rüstungsgüter aus einer von Deutschland und Frankreich anerkannten industriellen Zusammenarbeit können ab April 2021 über eine Sammelausfuhrgenehmigung verbracht oder ausgeführt werden, die im Lichte von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich erteilt wird.

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen darauf verständigt, bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Ein zentraler Bestandteil des Abkommens ist die Abstimmung beider Staaten im Rahmen der Vertiefung der Integration der deutschen und französischen Verteidigungsindustrie. Die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern aus deutsch-französischer industrieller Zusammenarbeit unterliegt den besonderen Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens. Weitere Informationen zu den Verfahrensvereinfachungen für die deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit unter Artikel 2 und zu den Verfahrensschritten finden Sie im Merkblatt Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit (PDF, 192KB, Datei ist nicht barrierefrei).

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle