Brexit

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Achtung!

Damit Waren aus GBR zollrechtlich abgefertigt werden können, müssen diese beim Zoll angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung, die für alle Waren mit den gesetzlich geforderten Angaben erstellt werden muss. Im gewerblichen Warenverkehr sind dabei insbesondere eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nr. des Empfängers zwingend notwendig.

Aktuell ist zunehmend festzustellen, dass bei den Unternehmen (insbesondere den Post- und Paketdienstleistern) die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Zollanmeldungen nicht vorliegen. Dies führt bei den Beteiligten teilweise zu einem erheblichen Aufwand und die Waren können erst mit Verzögerung beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dementsprechend kann es auch zu verzögerten Auslieferungen an den Kunden kommen.

Seitens der Zollverwaltung wurden umfassende Vorkehrungen getroffen, um Warensendungen aus GBR so zügig wie möglich abzufertigen. Insbesondere wurden Personalressourcen geschaffen, die für eine IT-Abfertigung flexibel eingesetzt werden können.

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Quelle: Zoll.de