Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist derzeit nicht erforderlich, da diese bereits bis zum 31. März 2022 gültig ist.

Inhaltliche Änderungen

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung wird zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt.

Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Aufhebung der Sanktionen

  • Verordnung (EU) 2021/445 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. 87 vom 15. März 2021, S. 17;
  • Beschluss (GASP) 2021/449 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. 87 vom 15. März 2021, S. 46.

Die restriktiven Maßnahmen wurden 2011 eingeführt. Sie bestanden aus einem Einfrieden von Vermögenswerten und einem Verbot, den aufgeführten Personen direkt oder indirekt Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Maßnahmen zielten darauf ab, die ägyptische Behörden bei der Rückforderung von zweckentfremdeten Staatsvermögen zu unterstützen. Sie wurden jährlich überprüft. Die jüngste Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das Sanktionsregime seinen Zweck erfüllt hatte.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2021/446 des Rates vom 12. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 87 vom 15. März 2021, S. 19;

Beschluss (GASP) 2021/448 des Rates vom 12. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 87 vom 15. März 2021, S. 87.

Die bestehenden Sanktionen werden um weitere sechs Monate, bis zum 15. September 2021, verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Genehmigungspflicht für Ausfuhr von Impfstoffen wird verlängert

Die Maßnahmen sollen bis 30. Juni 2021 gelten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 190.

Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von COVID-19-Impftstoffen gilt seit 30. Januar 2021. Die Maßnahme wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Weiterlesen

Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2020/1998

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Belarus steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021