Genehmigungspflicht für Ausfuhr von Impfstoffen wird verlängert

Die Maßnahmen sollen bis 30. Juni 2021 gelten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 190.

Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von COVID-19-Impftstoffen gilt seit 30. Januar 2021. Die Maßnahme wird bis 30. Juni 2021 verlängert.

Von der Genehmigungspflicht betroffene Waren

Die Vorschrift gilt für folgende Waren:

  • Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 3002 20 10 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung;
  • Wirkstoffe, einschließlich Master und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex 2933 99 80, ex 2934 99 90, ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90 eingereiht werden.

Ausnahmen für einzelne Länder und aus humanitären Gründen 

Die Genehmigungspflicht gilt gemäß Artikel 1 Absatz 9 a nicht für Ausfuhren in folgende Länder:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro,  Norwegen, Nordmazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, Vatikanstadt, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete, Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Moldau und in die Ukraine.

Außerdem ist eine Ausfuhr aus humanitären Gründen möglich. Dazu zählen gemäß Art. 1 Absatz 9 b-e folgende Fälle:

  • „Ausfuhren in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen auf der COVAX-AMC-Liste
  • Ausfuhren von Erzeugnissen, die über COVAX, UNICEF und PAHO gekauft und/oder in andere an COVAX teilnehmende Länder geliefert werden
  • Ausfuhren von Erzeugnissen, die von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Abnahmegarantien der EU gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden
  • Ausfuhren im Zusammenhang mit einer humanitären Soforthilfe.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021