EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 1.

    Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen mit Wirkung vom 28.1.2017 aktualisiert.

  • Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 19.

    Der Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird nach einer Überprüfung über den 31.1.2017 hinaus bis zum 31. Januar 2018 verlängert. Außerdem werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen aktualisiert.

  • Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 9.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive
  • Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 1

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine Verlängerung der Geltungsdauer

Beschluss (GASP) 2016/2315 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 65.

Die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 2014/512/GASP wird bis zum 31. Juli 2017 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127; ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 31.

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Terrorismusbekämpfung – 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2262 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 22.

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Merkblatt „Exportkontrolle und das BAFA“ aktualisiert

Grundlagen der Exportkontrolle, Antragstellung, Informationsquellen und Ansprechpartner

Die Neuauflage des Merkblattes „Exportkontrolle und das BAFA“ bietet Ihnen eine kompakte Übersicht der Informationsquellen und Kommunikationsmöglichkeiten mit dem BAFA. Zudem erhalten Sie eine aktualisierte Darstellung der außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Genehmigungspflichten sowie der Antragsverfahren und Genehmigungsarten.

Anlage: Merkblatt

 

Quelle: BAFA