EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2363 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 20.


Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, wurde mit Wirkung vom 23.12.2016 aktualisiert.

 

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2016, sieben Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt