Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127; ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 31.


Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127, der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften enthält, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wurde mit Wirkung vom 23.12.2016 um drei weitere Personen ergänzt.

 

Beschluss (GASP) 2016/2384 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1136; ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 92.

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1136, der die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften enthält, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten (ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 21), wurde mit Wirkung vom 23.12.2016 um drei weitere Personen ergänzt.

 

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates); ABl. C 481 vom 23.12.2016, S. 5.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373, unterliegen; ABl. C 481 vom 23.12.2016, S. 6.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt