Terrorismusbekämpfung – 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 49 vom 25.2.2017, S: 30.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wurde mit Wirkung vom 25.2.2017 aktualisiert.
    Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2017, mit dem vier natürliche Personen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen wurden.

  • Mitteilung an Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden; ABl. C 62 vom 25.2.2017, S. 12

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Umsetzung der VN-Resolution 2321(2016)

  • Verordnung (EU) 2017/330 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 1.

    Mit Wirkung vom 1.3.2017 werden die mit Beschluss (GASP) 2017/345 des Rates angenommenen restriktiven Maßnahmen gegen Korea DR in Unionsrecht umgesetzt. Die neuen restriktiven Maßnahmen basieren auf der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30.11.2016 angenommenen Resolution 2321(2016).

  • Beschluss (GASP) 2017/345 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 59.

    Mit Wirkung vom 1.3.2017 wird der Beschluss (GASP) 2016/849 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) an die vom VN-Sicherheitsrat am 30.11.2016 angenommenen Resolution 2321(2016) angepasst.
    Die Resolution 2321 (2016) sieht neue restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea vor. Diese Maßnahmen umfassen Ausfuhrverbote für Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Statuen, Hubschrauber und Schiffe sowie die Verschärfung der Verbote im Verkehrssektor und neue Beschränkungen für den Bankensektor.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen; Ausnahmeregelung bei der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus

  • Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 8.
  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates erteilten Genehmigung hinsichtlich der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus in Unionsrecht.
  • Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 81.

    Nach einer Überprüfung werden die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Außerdem wurde festgelegt, dass die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus, die den Spezifikationen in den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entspricht, genehmigt werden darf.
    Die Änderungen sind am 28.2.2017 in Kraft getreten.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und er Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen, ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765 /2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen; ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Beschlüsse zu aktuellen Befreiungen

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129); ABl L 47 vom 24.2.2017, S. 13.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die EU-Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China. Geregelt sind folgende Fälle:

 

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2)
  • befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3) und
  • auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4).

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 19.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, wird mit Wirkung vom 4.2.2017 aktualisiert. Der Eintrag „13. AMANAT AL-ASIMA. Adresse: P.O. Box 11151, Masarif, near Baghdad Muhafadha, Al-Kishia, Baghdad, Iraq“ wird aus der Liste gestrichen.

 

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Januar 2017, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 22.

    Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 3.
  • Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/221 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 30.
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EU/Simbabwe – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Einführung einer Ausnahmeregelung

  • Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 1.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates eingeführten Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.in Unionsrecht, damit seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

  • Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 11.

    Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe werden nach Überprüfung durch den Rat bis zum 20. Februar 2018 verlängert.

  • Die restriktiven Maßnahmen bleiben für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen wird entsprechend verlängert.
  • Gleichzeitg wird in Artikel 3 des Beschlusses 2011/101/GASP eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen.
  • Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 3.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/296 der Kommission vom 20. Februar 2017 zur 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen zusammenarbeiten; ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 205.
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Terrorismusbekämpfung – 258. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/142 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur 258. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 54.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 29.1.2017 aktualisiert.

 

Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Januar 2017, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt