Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Beschlüsse zu aktuellen Befreiungen

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129); ABl L 47 vom 24.2.2017, S. 13.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die EU-Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China. Geregelt sind folgende Fälle:

 

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2)
  • befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3) und
  • auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4).

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt