EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen; Ausnahmeregelung bei der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus

  • Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 8.
  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates erteilten Genehmigung hinsichtlich der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus in Unionsrecht.
  • Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 81.

    Nach einer Überprüfung werden die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Außerdem wurde festgelegt, dass die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus, die den Spezifikationen in den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entspricht, genehmigt werden darf.
    Die Änderungen sind am 28.2.2017 in Kraft getreten.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und er Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen, ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765 /2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen; ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt