Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Streichung einer Körperschaft aus der Liste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/965 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 6.

    Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Eine Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) wird aus der Liste gestrichen.

  • Beschluss (GASP) 2017/972 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/154; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 139.

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Nach Feststellung des Rates liegen keine Gründe mehr vor, eine bestimmte Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) auf der Liste zu führen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 129.

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird mit Wirkung vom 9.6.2017 aktualisiert.
    Berücksichtigt wird, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, am 1. Juni 2017 die Angaben zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert hat. Außerdem wurde berücksichtigt,  dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen  am 2. Juni 2017 die Resolution 2356 (2017) angenommen hat, mit der 14 Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/975 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 145.

    Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird mit Wirkung vom 9.6.2017 aktualisiert.
    Berücksichtigt wird, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, am 1. Juni 2017 die Angaben zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert hat. Außerdem wurde berücksichtigt,  dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen  am 2. Juni 2017 die Resolution 2356 (2017) angenommen hat, mit der 14 Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

  • Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/975 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 182 vom 9.6.2017, S. 1.
  • Mitteilung an die natürlichen Personen CHO IL U (auch: Cho Il Woo), CHO YON CHUN (auch: Jo Yon Jun), CHOE HWI, JO YONG-WON (auch: Cho Yongwon), KIM CHOL NAM, KIM KYONG OK, KIM TONG-HO, MIN BYONG CHOL (Min Pyo’ng-ch’o’l; Min Byong-chol; Min Byong Chun), PAEK SE BONG, PAK HAN SE (auch: Kang Myong Chol), PAK TO CHUN (auch: Pak Do Chun), RI JAE IL (auch: Ri Chae-Il), RI SU YONG, RI YONG MU, CHOE SONG IL, JANG YONG SON, KIM JUNG JONG (auch: Kim Chung Chong) und KIM YONG CHOL sowie die Organisationen Kangbong Trading Corporation, Korea Kumsan Trading Corporation, Koryo Bank und Strategische Raketenstreitkraft der Koreanischen Volksarmee (auch: Strategische Raketenstreitkraft; Kommando der Strategischen Raketenstreitkraft der KVA), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission in die Liste nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die vom Sanktionsausschuss bzw. vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Ziffer 8 d der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bzw. Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des Sicherheitsrats benannt wurden, bzw. deren Listeneintrag geändert wurde; ABl. C 182 vom 9.6.2017, S. 6.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 187/17); ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der  Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1) tritt am 16.3.2018, Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/998 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 150 com 14.6.2017, S. 5.
Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/778 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 116 vom 5.6.2017, S. 26.
Weiterlesen

Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr – Version 3.26.1  –  Stand: 22. Mai 2017

Ziel dieses Merkblatts ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet

 

Quelle: Zoll.de

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 138 I vom 29.5.2017, S. 1.

    Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wurde mit Wirkung vom 29.5.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden neun weitere Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 138 I vom 29.5.2017, S. 6.

    Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wurde mit Wirkung vom 29.5.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden neun weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 4.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 5.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 15.

    Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurden mit Wirkung vom 31.5.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 62.

    Die restriktiven Maßnahmen werden bis 1.6.2018 verlängert. Außerdem werden die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 6.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 7.7

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wurde mit Wirkung vom 25.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 17. Mai 2017, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 140.

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wurde mit Wirkung vom 25.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 17. Mai 2017, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/798/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik unterliegt; ABl. C 167 vom 25.5.2017, S. 1.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik, unterliegen; ABl. C 167 vom 25.5.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/906 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 2.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wurde mit Wirkung vom 30.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, die Angaben zu zehn Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu aktualisieren.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/916 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 49.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt