Antidumping – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 187/17); ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der  Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1) tritt am 16.3.2018, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt