Terrorismusbekämpfung – 270. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1235 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur 270. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 32.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Beschluss (GASP) 2017/1148 (Russland)

Verlängerung der Sanktionen

Dei Sanktionen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurden bis 18. Januar 2018 verlängert.

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Quelle: BAFA

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Beschluss (GASP) 2017/1148 (Russland)

Verlängerung der Sanktionen

Dei Sanktionen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurden bis 18. Januar 2018 verlängert.

 

weiterlesen: Beschluss

 

Quelle: BAFA

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

Beschluss (GASP) 2017/1087 des Rates vom 19. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 24.

 

Die EU hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union bis zum 23. Juni 2018 verlängert.

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EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1090 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L. 158 vom 21.6.2017, S.1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird mit Wirkung zum 21.6.2017 aktualisiert.
    Hintergrund ist, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 17.5.2017 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen hat. Am 24. Mai 2017 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 1) angenommen, durch die diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommen wird. Die Angaben zu dieser Person werden jetzt vervollständigt.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1103 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 46.

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird mit Wirkung zum 21.6.2017 geändert.
    Hintergrund ist, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 17.5.2017 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen hat. Am 24. Mai 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 140) angenommen, durch den diese Person in den Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP aufgenommen wird. Die Angaben zu dieser Person werden jetzt vervollständigt.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1094 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. 158 vom 21.6.2017, S. 27.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 21.6.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. Juni 2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Fared Saal, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2017/1094 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 197 vom 21.6.2017, S. 27.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Änderungen im Genehmigungssystem beim Nukleartransfer

  • Verordnung (EU) 2017/964 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 1.
  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/974 getroffenen Änderungen in Unionsrecht. Mit der Umsetzung der Maßnahmen soll eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
  • Die Änderungen treten am 10.6.2017 in Kraft.
  • Beschluss (GASP) 2017/974 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 143.

    Der Beschkluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sieht u.a. ein Genehmigungssystem vor, das dazu dient, Nukleartransfers in den Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit dem Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates fallen, in voller Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) zu überprüfen und darüber zu entscheiden.
    Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen im Rahmen des Genehmigungssystems geändert, damit die Kontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden.
    Der Beschluss tritt am 10.6.2017 in Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt