Exportkontrolle Aktuell August 2017

Die August-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1124 des Rates vom 23. Juni 2017 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, Seite 4) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran wurden die Einträge zu 23 Personen und 14 Einrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert.

Nordkorea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, Seite 67) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eine Person und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen. Zudem wurden die übrigen Einträge in der Liste aktualisiert.

Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 272. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1390 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur 272. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; (ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 11).
  • Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 27.7.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 20.6.2017 beschlossen hat, sechs Personen und vier Organisationen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.
  • Mitteilung an Alexanda Amon Kotey, Elshafee El Sheikh, Muhammad Bahrum Naim Anggih Tamtomo, Malik Ruslanovich Barkhanoev, Murad Iraklievich Margoshvili, OMAN ROCHMAN, das HANIFA MONEY EXCHANGE OFFICE (ZWEIGNIEDERLASSUNG IN ALBU KAMAL, ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN), SELSELAT AL-THAHAB, Jaysh Khalid Ibn al Waleed und Jund Al Aqsa, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1390 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden; ABl. C 242 vom 27.7.2017, S. 22.Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/1386 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Abl. L 194 vom 26.7.2017, S. 63.

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird mit Wirkung zum 27.7.2017 geändert; die Angaben zu einer betroffenen Person werden aktualisiert. Der Beschluss war im März angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine um weitere sechs Monate bis zum 15.9.2017 verlängert worden.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1374 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 194 vom 26.7.2017, S.1.

Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben genannten Beschluss ergeben, wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 27.7.2017 geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Kriterien für die Benennung betroffener Personen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2017/1340 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 55.

    Mit der Resolution 2360 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2017 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Der vorliegende Beschluss setzt die Resolution um.

  • Verordnung (EU) 2017/1326 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 19.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben erläuterten Beschluss ergeben, wird die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1341 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 185 vom 18.6.2017, S. 56.

    Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert; weitere 16 Personen werden auf die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1327 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 20.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den Beschluss (GASP) 2017/1341 des Rates ergeben (s.o.), wird der Anhang II Verordnung (EG) Nr. 36/2012 mit Wirkung zum 19.7.2017 aktualisiert.

  • Mitteilung an eine Person und eine Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 3.
  • Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1341 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1327 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 4.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen – Maßnahmen gegen Schleusung von Migranten und Menschenhandel

Ausfuhrbeschränkungen für Außenbootmotoren und Schlauchboote

  • Beschluss (GASP) 2017/1338 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 49.Ziel der EU ist es, die Schleusung von Migranten von Libyen in die EU einzudämmen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausfuhrbeschränkung für bestimmte Boote und Motoren eingeführt. Künftig ist für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der genannten Waren nach Libyen eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Wenn die Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die Güter bei der Schleusung von Migranten oder beim Menschenhandel verwendet werden sollen, ist die Genehmigung zu verweigern.

Weiterlesen

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Mitteilung an betroffene Persoen und Organisationen

  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 6.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2017/1339 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. 185 L vom 18.7.2017, S. 51.

    Die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1330 der Kommission vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 31.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den Beschluss (GASP) 2017/1339 des Rates ergeben (s.o.), werden die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in denen die Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, mit Wirkung vom 19.7.2017 aktualisiert

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 6.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 12.7.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. Juli 2017 beschlossen hat, eine Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Jamaat-ul-Ahrar, deren Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde, ABl. C 223 vom 12.7.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 1.

    Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, werden mit Wirkung vom 12.7.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert. Eine Person wird von der Liste im Anhang II gestrichen, während eine Organisation aufgenommen und die Angaben zu einer Person, die bereits auf der Liste aufgeführt ist, auf den neuesten Stand gebracht werden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 13.

    Die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, werden mit Wirkung zum 12.7.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt