Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Die vorliegende Verordnung weicht von den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen Ausfuhren nach und Einfuhren aus Drittländern allgemein geregelt sind, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ab; die meisten dieser Güter und Technologien sollten unter die vorliegende Verordnung fallen.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Durchführung des Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1459 DES RATES vom 10. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/38 vom 11.8.2017.

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der neun Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen sowie die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Durchführung des Beschlusses über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1458 DES RATES vom 10. August 2017. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/36 vom 11.8.2017

Am 2. August 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme eines weiteren Schiffes in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1457 DER KOMMISSION vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/33 vom 11.8.2017.

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, mit der neun weitere natürliche Personen und vier weitere Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwei bestehende Listeneinträge geändert.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Ausdehnung der Maßnahmen; Aktualisierung der Schiffsliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1429 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 110.

Von den mit Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommenen Maßnahmen sind künftig auch Schiffe betroffen, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen Ausfuhr aus Libyen versucht wurde. Zudem wurden die Kriterien für die Aufnahme in die Liste weiter präzisiert.

Hintergrund der Änderung ist die Resolution 2362 (2017), die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Juni 2017 angenommen hat. Der vorliegende Beschluss ist am 6.8.2017 in Kraft getreten. Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 273. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1411 der Kommission vom 2. August 2017 zur 273. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 4.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 4.8.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 28.7.2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 3.

 

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wird die Liste mit Wirkung vom 6.8.2017 aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wird aufgehoben. Weiterlesen

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 203 I vom 4.8.2017, S. 5.

 

Die EU hat mit Wirkung vom 4.8.2017 weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen.

Mit der Maßnahme reagiert die EU auf die Lieferung von Gasturbinen für neue Kraftwerke auf der Krim durch Russland, wobei mit dieser Lieferung gegen die Bestimmungen des Vertrags über den ursprünglichen Verkauf der Turbinen durch ein in der Union ansässiges Unternehmen an Russland verstoßen wurde.

Mit diesen Kraftwerken sollen die Krim und Sewastopol eine unabhängige Stromversorgung erhalten und somit ihre Abtrennung von der Ukraine unterstützt und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben werden. Zudem untergräbt dieses Handeln die Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols.

Die EU hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols nicht anerkannt. Im Rahmen der seinerzeit erlassenen Maßnahmen wurde die Lieferung wesentlicher Ausrüstung für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in wichtigen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, auf der Krim und Sewastopol durch den Rat untersagt. Weiterlesen

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 9. AWV-Änderung, die am 18.07.2017 in Kraft trat, wurden vor allem die Vorschriften der §§ 55 ff AWV zur sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben geändert und die Kontrollmöglichkeiten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen ausgeweitet. Diese Ausweitung bezieht sich insbesondere auf Unternehmen, die Kritische Infrastrukturen betreiben, sowie auf Unternehmen im Bereich wehrtechnischer Schlüsseltechnologien.

Herunterladen PDF:

Quelle: BAFA