Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 2017/1509 – Demokratische Volksrepublik Korea

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1548,

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 277. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Beschluss (GASP) 2017/1560 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 71.

Die geltenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2018 verlängert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1571 der Kommission vom 15. September 2017 zur 277. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 42.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 17. September 2017 geändert. Eine natürliche Person wird aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisatione

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Neufassung der bestehenden Verordnung

Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007; ABl. L 224 vom 31. August 2017, S. 1.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

 

Aktualisierung der Ausnahmeregelungen

  • Verordnung (EU) 2017/1501 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 1.Mit der vorliegenden Verordnung werden Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen festgelegt. Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank bzw. Korean National Insurance Company gehören und zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 22.Der vorliegende Beschluss legt die Ausnahmeregelung, basierend auf Resolution 2371 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen fest. Er bildet damit die Grundlage für die oben erläuterte Verordnung.´ 

     

     

    Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Demokratische Volksrepublik Korea – Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 329/2007

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 275. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1500 der Kommission vom 23. August 2017 zur 275. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 219 vom 25. August 2017, S. 5.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 25. August 2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 18. August 2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Shane Dominic Crawford, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2017/1500 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 281 vom 25. August 2017, S. 15.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 274. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1488 der Kommission vom 19. August 2017 zur 274. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 215 vom 18. August 2017, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Endverbleibsdokumente

Vorabinformation zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen nebst Muster.

In Kürze wird die Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese Bekanntmachungen werden zu Informationszwecken vorab veröffentlicht. Die dort enthaltenen Muster-Endverbleibserklärungen können ab sofort genutzt werden.

Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, können diese weiterhin genutzt werden.

Für einen Zeitraum bis zum 31.03.2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern anerkannt.

Auch bereits eingereichte formgerechte Endverbleibserklärungen werden anerkannt. Sie müssen daher keine neuen Endverbleibserklärungen anfordern und einreichen.

Weiterlesen:

Quelle: Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle