EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

 

Aktualisierung der Ausnahmeregelungen

  • Verordnung (EU) 2017/1501 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 1.Mit der vorliegenden Verordnung werden Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen festgelegt. Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank bzw. Korean National Insurance Company gehören und zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 22.Der vorliegende Beschluss legt die Ausnahmeregelung, basierend auf Resolution 2371 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen fest. Er bildet damit die Grundlage für die oben erläuterte Verordnung.´ 

     

     

    Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017