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EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen – Maßnahmen gegen Schleusung von Migranten und Menschenhandel
Ausfuhrbeschränkungen für Außenbootmotoren und Schlauchboote
- Beschluss (GASP) 2017/1338 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 49.Ziel der EU ist es, die Schleusung von Migranten von Libyen in die EU einzudämmen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausfuhrbeschränkung für bestimmte Boote und Motoren eingeführt. Künftig ist für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der genannten Waren nach Libyen eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Wenn die Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die Güter bei der Schleusung von Migranten oder beim Menschenhandel verwendet werden sollen, ist die Genehmigung zu verweigern.
Verordnung (EU) 2017/1325 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 16.
Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Beschluss des Rates umgesetzt. Für den Export der nachfolgenden Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, gilt künftig eine Genehmigungspflicht, die sowohl den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr als auch die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen (Zuschüsse, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen) betrifft:
KN-Code | Bezeichnung |
8407 21 | Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung) |
Ex 8408 10 | Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung) |
Ex 8501 31 | Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W |
Ex 8903 10 | Aufblasbare Boote zu Sport- und Vergnügungszwecken |
Ex 8903 99 | Motorboote mit Außenbordmotor |