EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Kriterien für die Benennung betroffener Personen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2017/1340 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 55.

    Mit der Resolution 2360 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2017 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Der vorliegende Beschluss setzt die Resolution um.

  • Verordnung (EU) 2017/1326 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 19.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben erläuterten Beschluss ergeben, wird die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt