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EU erweitert Sanktionen wegen interner Repression in Russland
Die Europäische Union hat ihre restriktiven Maßnahmen angesichts der internen Repression und schwerer Menschenrechtsverletzungen in Russland erneut aktualisiert. Die VO (EU) 2024/1485 liegt nun in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2193 vom 28. September 2026 geändert wurde.
Die Verordnung enthält neben personenbezogenen Finanzsanktionen auch Beschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Software, die zur internen Repression sowie zur Überwachung und zum Abhören von Telekommunikations- und Internetverkehr eingesetzt werden können.
Was müssen Unternehmen beachten?
Für in Anhang I aufgeführte Repressionsausrüstung bestehen grundsätzlich Ausfuhr- und Bereitstellungsverbote. Für bestimmte Überwachungs- und Kommunikationstechnik nach Anhang II ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich. Besonders relevant ist außerdem die Catch-all-Regelung des Art. 5: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführte Güter, Technologien oder Software erfasst werden.
Daneben enthält Anhang IV die sanktionierten Personen, Organisationen und Einrichtungen. Für diese gelten insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Bereitstellungsverbot.
Für Unternehmen bedeutet dies: Russland-Geschäfte müssen nicht nur gegen die VO (EU) Nr. 833/2014, sondern auch gegen die eigenständigen Verbote und Personenlistungen der VO (EU) 2024/1485 geprüft werden.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2193 des Rates vom 28.09.2026.
Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.






