Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren.

Für die Türkei bestehen Ausnahmen für Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şti., Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş., Telateks sowie Fibroteks. Die Inanspruchnahme dieser Befreiungen setzt jedoch die vorgeschriebene Handelsrechnung voraus.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus China, Ägypten, Marokko oder der Türkei?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Ware von den Ausgleichszöllen oder deren Ausweitung erfasst wird, welcher KN-, TARIC- und Herstellerzusatzcode anzuwenden ist und ob eine der vorgesehenen Ausnahmen genutzt werden kann. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten nach einer Auslaufüberprüfung, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026