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Vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Betroffen ist Natriumbenzoat, das derzeit unter KN ex 2916 31 00 / TARIC 2916 31 00 91 eingereiht wird.
Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:
| Hersteller | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Wuhan Youji Industries Co., Ltd. | 57,6 % | 88FK |
| Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd. | 75,4 % | 88FL |
| Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd. | 63,8 % | 88FM |
| Alle übrigen Einfuhren aus China | 116,4 % | 8999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren. Bei der Überführung in den freien Verkehr muss zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls geleistet werden.
Neu ist außerdem der TARIC-Code 2916 31 00 30 für Benzoesäure. Er dient der Überwachung dieser unmittelbar vorgelagerten Ware; allein daraus entstehen derzeit keine zusätzlichen Zölle oder Einfuhrbeschränkungen.
Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026. Gleichzeitig wurde die bisherige zollamtliche Erfassung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 eingestellt.
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Quelle / Rechtshinweis
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.
Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026






