Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.