EU verschärft Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat den Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiter konkretisiert und aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/2642 richtet sich nicht nur gegen klassische Finanz- und Wirtschaftssanktionen, sondern ausdrücklich gegen hybride Bedrohungen, Desinformation, Einflussnahme, Sabotage, Cyberaktivitäten, die Instrumentalisierung von Migration sowie sonstige Handlungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der EU, in Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen.

Kern der Verordnung ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Gleichzeitig ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Neu besonders praxisrelevant sind die zusätzlichen Verbote zu bestimmten materiellen Vermögenswerten und Transaktionen. Erfasst werden können unter anderem Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Bestandteile digitaler Netze und Kommunikationsnetze, sofern diese für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden oder mit gelisteten Personen oder Einrichtungen verbunden sind.

Zudem enthält die Verordnung Transaktionsverbote gegenüber bestimmten außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstituten sowie Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, wenn diese destabilisierende Aktivitäten erleichtern oder unterstützen. Auch Sende-, Verbreitungs- und Werbeverbote für bestimmte gelistete Medienakteure sind Bestandteil des Sanktionsrahmens.

Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung der Compliance-Prüfung. Neben der klassischen Sanktionslistenprüfung müssen künftig auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse, mittelbare Bereitstellungen, Zahlungswege, Krypto-Bezüge, Transportmittel, digitale Infrastruktur, Medienbezüge sowie mögliche Umgehungskonstruktionen geprüft und dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die ausdrückliche Betonung angemessener Sorgfaltspflichten. Unternehmen können sich nicht auf fehlende Kenntnis berufen, wenn einfache und zumutbare Prüfungen unterlassen wurden. Öffentlich zugängliche oder leicht verfügbare Informationen müssen daher in die interne Prüfung einbezogen werden.

Aus zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht ist die Verordnung vor allem für Exportkontrolle, Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung, Zahlungsprüfung, Lieferkettenprüfung und Internal Compliance Programme relevant. Zollbehörden werden ausdrücklich als zuständige Behörden in den Informationsaustausch einbezogen. Damit gewinnt die Dokumentation der Sanktionsprüfung auch im Rahmen von Zollprüfungen, AEO-Überwachungen und internen Kontrollsystemen weiter an Bedeutung.

Unternehmen sollten ihre bestehenden Prüfprozesse daher überprüfen und sicherstellen, dass nicht nur Waren, Zolltarifnummern und Empfänger geprüft werden, sondern auch wirtschaftlich Berechtigte, verbundene Unternehmen, Finanzdienstleister, digitale Dienstleistungen, Transportmittel, Endverwendung und mögliche Umgehungsrisiken.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung von EU-Sanktionsvorgaben, der Prüfung von Geschäftspartnern und Eigentumsstrukturen, der Einbindung sanktionsrechtlicher Prüfungen in bestehende Zoll- und Exportkontrollprozesse sowie beim Aufbau belastbarer interner Kontrollsysteme.

Rechtshinweis:
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