Außenwirtschaft: Wegfall von Überwachungsdokumente

Vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/670 und (EU) 2018/640 hatte die Kommission der Europäischen Union eine vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse eingeführt.
Diese vorherige Überwachung mittels Überwachungsdokument ist bis zum 15. Mai 2020 befristet und wird nicht verlängert.
Quelle: Zoll.de

EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/606 des Rates vom 04 Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; ABl. L 139I vom 4. Mai 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/607 des Rates vom 4. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; ABl. L 139I vom 4. Mai 2020, S. 4.

Die Europäische Union (EU) hatte im Oktober 2019 den Rechtsrahmen für Sanktionen gegenüber Nicaragua beschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Sanktionen gegen einzelne Personen und Einrichtungen zu erlassen.

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1720 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Sechs Personen werden in diese Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert

Änderung der Länderliste

Delegierte Verordnung (EU) 2020/621 der Kommission vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 144 vom 7. Mai 2020, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung 2019/125 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union.

Folgende Länder werden in die Liste aufgenommen:

  • Gambia
  • Madagaskar

Weitere Änderungen betreffen Einträge und Kontaktdaten der zuständigen Behörden in einigen Mitgliedstaaten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA

Änderung der Zollsätze

Delegierte Verordnung (EU) 2020/578 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L 133 vom 28. April 2020, S. 1.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2020 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,012 Prozent festgesetzt.

Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:

  • Zuckermais (Tarifnummer 0710 40 00),
  • Kranwagen/Autokrane (Tarifnummer 8705 10 00)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (Tarifnummer 9003 19 30)
  • Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen o.ä.) für Frauen und Mädchen, aus Denim (Tarifnummer 6204 62 31).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

DaziT – Digitalisierung der Zollverwaltung in der Schweiz

Mit dem Programm DaziT sollen bis 2026 sämtliche Zollprozesse in der Schweiz digitalisiert werden, um den Grenzübertritt weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ziel ist die zeit- und ortsun-abhängige Erledigung der Grenzformalitäten. Dies entlastet insbesondere die Wirtschaft, indem die Kosten für die Zollverfahren (Regulierungskosten) gesenkt werden. Dank effektiveren Kontrollen verbessert sich zudem die Sicherheit im internationalen Warenverkehr.

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Verbindliche Ursprungsauskünfte

Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden. Außerhalb der EU hat die vUA keinerlei verbindliche Wirkung. Ausländische Zollverwaltungen lassen sich damit nicht beeindrucken.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (z. B. neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere 6 Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (d.h. Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

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Aktualisierte Embargo-Übersicht

Allgemeiner Hinweis zur Veröffentlichung von Embargovorschriften

In den Länder-Ordnern zum Themenbereich Embargos finden Sie Hinweistexte, die einen Überblick über die einzelnen Embargomaßnahmen bieten. Daneben finden Sie Verlinkungen zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Die Verlinkungen folgen hierbei folgender Grundstruktur:

  1. Embargo-Verordnungen der EU
  2. Änderungs- bzw. Durchführungsverordnungen (z. B. Neufassungen oder Änderungen der Anhänge der entsprechenden Embargo-Verordnung)
  3. Gemeinsame Standpunkte oder Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
  4. Sonstige (z. B. ältere Verordnungen, die zu Informationszwecken veröffentlicht bleiben)

Ggf. sind darüber hinaus weitere Dokumente, wie etwa Endverbleibsdokumente für Exporte in den Iran, verlinkt.

Die Länder-Ordner werden kontinuierlich überarbeitet, um die Aktualität der Veröffentlichungen zu wahren.

thumbnail of Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Einführung des elektronischen Systems INF der EU-Kommission

Grundsätzliches

Mit der Fachmeldung vom 27. Januar 2020 wurde über die Einführung des Standardinformationsaustauschs INF gemäß Art. 176 UZK-DA über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) zum 1. Juni 2020 informiert.

Fachmeldung vom 27. Januar 2020

Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke bis zu ihrer Erledigung verwendet werden können. Weiterlesen