Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/588 der Kommission vom 22. April 2020 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2382); ABl. L 138 vom 30. April 2020, S. 8.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.