EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert

Änderung der Länderliste

Delegierte Verordnung (EU) 2020/621 der Kommission vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 144 vom 7. Mai 2020, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung 2019/125 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union.

Folgende Länder werden in die Liste aufgenommen:

  • Gambia
  • Madagaskar

Weitere Änderungen betreffen Einträge und Kontaktdaten der zuständigen Behörden in einigen Mitgliedstaaten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.