Verbindliche Ursprungsauskünfte

Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden. Außerhalb der EU hat die vUA keinerlei verbindliche Wirkung. Ausländische Zollverwaltungen lassen sich damit nicht beeindrucken.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (z. B. neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere 6 Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (d.h. Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die zuständige Stelle hängt davon ab, um welche Ursprungsart es sich handelt:
Präferenzieller Ursprung (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen):
  • zuständig ist der Zoll, zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Hannover
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 64 UZK
Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung (Ursprungszeugnis):
  • für Waren, die innerhalb der EU be- oder verarbeitet worden sind, ist die IHK zuständig, bei der das antragstellende Unternehmen Mitglied ist. Beurteilt wird der Antrag vom Ursprungsgremium der deutschen IHKs beim DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag).
  • für Waren, die in die EU importiert werden und somit keinen EU-Ursprung haben können, ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in jedem Fall das Hauptzollamt Hannover zuständig
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 59 UZK und die sogenannten Listenregeln gemäß Anhang 22-01 UZK-DA

Quelle: IHK