ATLAS-Zelos

Zum ATLAS-Release 9.0 und AES-Release 2.4.4 können Unterlagen und Stellungnahmen mittels ATLAS angefordert werden

Das Release ATLAS 9.0 sieht die Umsetzung eines zentralen Austauschs von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen vor.

Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, die Prozesse im ATLAS-Kontext medienbruchfrei zu gestalten. Im Ausfuhrverfahren AES wird der zentrale Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen zusätzlich zu den bestehenden Verfahren noch im laufenden Release AES 2.4 (voraussichtlich ab dem IV. Quartal 2019) unterstützt.

Künftig werden hierüber die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen elektronisch beim Teilnehmer angefordert werden können.

Ferner wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eröffnet, proaktiv Unterlagen elektronisch an das IT-Verfahren ATLAS zu versenden oder auf Anfrage ergänzende Informationen zu übermitteln.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

thumbnail of Warenzusammenstellung Fahradteile

Quelle: Zoll.de

Neue EU-Sanktionsregelung für chemische Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 259 vom 16. Oktober 2018, S. 12.

Mit den neuen Sanktionsregeln können Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung und am Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind, verhängt werden. Die Sanktionsmöglichkeiten bestehen unabhängig von der Nationalität und des Standortes der Beteiligten.

Restriktive Maßnahmen können zum einen gegen einzelne Personen oder Einrichtungen verhängt werden, die für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, zum anderen auch gegen Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten.

Maßnahmen umfassen unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Einreiseverbote in die EU. Gelistete Personen oder Einrichtungen dürfen darüber hinaus nicht finanziell unterstützt werden.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen

Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 3.

Die restriktiven Maßnahmen werden um ein weiteres Jahr bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Zudem wird eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 8;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 9.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISI 2018 1539

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schutzvorrichtung für USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells – 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1530 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 257 vom 15. Oktober 2018, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Rechteckige Ware aus Kunststoffen mit Abmessungen von etwa 18 × 5 × 2 mm. Die Ware ist mit einem Band aus Kunststoff zur Befestigung an einem Mobiltelefon und einer Gummidichtung versehen.

Die Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells bestimmt.

Sie schützt das Mobiltelefon vor Wasser und Staub.

Einreihung nach 3926 90 97

thumbnail of Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9503

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 372 vom 15. Oktober 2018, S. 2.

In den Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur wird auf Seite 382 der folgende Wortlaut eingefügt:

„9503 00 87 tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, Tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden.

Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diese Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldungen geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen.“

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 15.10.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Abdeckung für Schwimm-/Planschbecken – 3926 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 257 vom 15. Oktober 2018, S. 7.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Flache, biegsame Ware, bestehend aus einer Luftpolster-Kunststofffolie, kreisförmig, mit einem Durchmesser von etwa 305 cm.

Die Ware ist als Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken aufgemacht und dient dazu, das Wasser bei optimaler Temperatur und das Schwimm-/Planschbecken sauber zu halten.

Einreihung nach 3926 90 92

thumbnail of Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018