Kontaktstelle zum Thema Brexit

Die Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt haben eine zentrale Kontaktstelle zum Thema Brexit eingerichtet.

Unternehmen können ihre Fragen schriftlich an die Kontaktstelle adressieren. Sie erreichen die Kontaktstelle unter folgender Adresse: Brexit.hza-hamburg-hafen@zoll.bund.de

Informationsangebot der GZD

Die Generalzolldirektion informiert ebenfalls über mögliche zollrechtliche Auswirkungen des Brexit nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Ab wann damit zu rechnen ist und auf welche Änderungen sich betroffene Unternehmen ab diesem Zeitpunkt einstellen müssen wird auf der Informationsseite der GZD dargestellt.

 

Quelle: IHK Hamburg

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002  über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1494 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2018.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen 08.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 291. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1494 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur 291. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 252 I vom 8. Oktober 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 8. Oktober 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (Jama’a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin (JNIM)) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 4. Oktober 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Mitteilung an Jama’a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin (JNIM), dessen Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1494 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 362 I vom 8. Oktober 2018, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 verlängert.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wurde ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert.

Ergänzend zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wurde der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst.

Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1476 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 1.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Ein Eintrag in der Liste wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. September 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 04.10.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9506

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 362/5 vom 8. Oktober 2018, S. 5.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 383

„9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

 nach dem bestehenden Text der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar.

Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als ‚Streifen aus Vollkautschuk‘ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).

Image

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1483 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 251 vom 5. Oktober 2018, S. 22

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Ein Eintrag in der Liste wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 04.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung von Gartenschlauchanschlussteilen – 8481 80 99

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1489 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 252 vom 8. Oktober 2018, S. 35.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus Kunststoff in Form einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung, bestehend aus:

  • drei Gartenschlauchverschraubungen;
  • einer Sprühdüse mit einem Mechanismus zur Anpassung des Wasserstrahls sowie zum Schließen oder Öffnen des Durchflusses;
  • Verbindungsstücke mit Gummidichtungen (sogenannte „O-Ringe“).

Die Ware ist zur Verwendung in Gärten bestimmt, um die Pflanzen zu besprühen und zu bewässern.

Einreihung nach 8481 80 99

Image

thumbnail of Gartenschlauchverschraubungen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018