Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 verlängert.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wurde ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert.

Ergänzend zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wurde der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst.

Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle