Handkreisel (sog. Fidget Spinner)

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Handkreisel (sog. Fidget Spinner), bestehend aus einer flachen Form (aus Metall, Kunststoff oder anderen Materialien) mit zwei oder mehr Flügeln, die im Zentrum mit einem Kugellager und in den Flügeln mit Gewichten ausgestattet ist, damit der Handkreisel sich schneller drehen lässt und balanciert bleibt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Handkreisel (sog. Fidget Spinner) in Anwendung der AV 3 c) einzureihen sind, weil nicht festgestellt werden kann, ob das Kugellager in der Mitte oder die Gewichte in den Flügeln oder die anderen Bestandteile den Handkreiseln ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleihen. Daher werden Handkreisel in den KN-Code eingereiht, der von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes in der Nomenklatur zuletzt genannt wird.

Quelle: Zoll.de

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Der Ausschuss hat mehrheitlich folgende Entscheidung getroffen:

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind, mit einer Größe von etwa 60 x 90 cm, die aus drei Lagen bestehen (die obere Lage besteht aus Vliesstoffen (Position 5603), die mittlere Lage besteht aus Zellstoffwatte (Position 4803), die untere Lage besteht aus eine Kunststofffolie aus Polyethylen (Position 3920)), die als Wegwerfartikel konzipiert sind, die ein Auslaufen von Körperflüssigkeiten auf Betten, Operationstischen usw. verhindern, sind in die Unterposition 4818 90 90 einzureihen, da die Position 4818 die genauere Warenbezeichnung der in Rede stehenden Produkte im Sinne von GIR 3 a) enthält, weil diese Position ausdrücklich Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus oder zu hygienischen Zwecken aufführt. Darüber hinaus wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 4818 90 90 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dieser Unterposition auch Krankenunterlagen gehören (Hinweis: Die Zellstoffwatte bestimmt den Charakter der in Rede stehenden Produkte).

Quelle: Zoll.de

 

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 187 Sitzung entschieden, dass Kunststoffgehäuse für Auto-Rückspiegel in die Position 3926 einzureihen sind:

Warenbeschreibung

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels, bestehend aus zwei Kunststoffteilen, in den ein Spiegelkörper mittels Clips befestigt werden kann, ist in KN Code 3926 90 97 einzureihen. Die Ware kann in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2a) nicht wie ein unvollständiger Spiegel betrachtet werden, der als vollständiger Spiegel einzureihen ist, weil das wesentliche Element, nämlich das Spiegelglas/Spiegelelement aus unedlem Metall, fehlt. Eine Einreihung in die Positionen 7009 oder 8306 ist in Anwendung der AV 1 und 3a) ebenfalls nicht möglich. Weiterlesen

Antidumping – Tisch- und Küchenartikel aus Keramik mit Ursprung in der VR China

Ergänzung des Firmennamens eines ausführenden chinesischen Herstellers

Durchführungsverordnung (EU) 2018/554 der Kommission vom 9. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 92 vom 10. April 2018, S. 4.

Auf Antrag eines ausführenden chinesischen Herstellers wird dessen Firmenname auf Englisch in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1 – zur Einführung des entsprechenden Antidumpingzolls) mit Wirkung vom 11.4.2018, wie in seiner Geschäftslizenz angegeben, geändert.

Der Vergleich der aktualisierten Tabelle mit der ursprünglichen Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zeigt, dass die Änderung den ausführenden chinesischen Hersteller “Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd” (alt), jetzt “Hunan Hualin Ebillion China Industry Co., Ltd” (TARIC-Zusatzcode B349) betrifft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/550 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

Artikel 1

In der Tabelle unter Nummer 11 (Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC)) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten die Zeilen mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Codes E410 bis E490 sowie E910 und E920 folgende Fassung:

EPC

CAT

UNIT

Beschreibung

A

P

D

E410

E

2

Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E420

E

2

Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 41 , 2710 12 45 und 2710 12 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E430

E

2

Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E440

E

2

Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E450

E

2

Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E460

E

2

Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E470

E

1

Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E480

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21 , 2710 12 25 , 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E490

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11 , 2710 12 15 , 2710 12 70 , 2710 12 90 , 2710 19 11 , 2710 19 15 , 2710 19 31 , 2710 19 35 , 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E910

E

2

Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E920

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

ATLAS-Teilnehmerinformation 1800/18

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: Überführung freier Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung, Unterlagen Y040, Y041 u. Y042.

thumbnail of info_1800_18

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Ergänzung der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 (Inulinsirup)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/549 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 91 vom 9.4.2018, S: 11.

 

Mit Wirkung zum 29. April 2018 wird in der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 des Teils II der Kombinierten Nomenklatur folgender Absatz angefügt:

„Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.“

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EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 16

Die Anhänge I und IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung vom 9. April 2018 geändert: eine Person und 21 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und 15 Schiffe zum Einfrieren von Vermögenswerten, 25 Schiffe für ein Verbot des Anlaufens von Häfen und 12 Schiffe zur Entziehung der Flagge vorgesehen. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss des mit VN-Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. März 2018.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 2.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhänge XIII und XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden entsprechend ergänzt.

 

Mitteilung an die Person und die Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 3.
sowie
Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegt; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 4.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission vom 5. April 2018 zur 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 89 I vom 5. April 2018, S. 1.

 

  • Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 6. April 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB)) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 29. März 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

 

  • Mitteilung an Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB), dessen Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 119 I vom 5.4.2018, S. 1

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017