Schweiz: Importbelege ab 01.03.2018 nur noch elektronisch

Firmen mit eigenem ZAZ-Konto müssen die Belege neu selbst vom Zollserver abholen. Firmen ohne ZAZ-Konto erhalten die Belege vom Spediteur zukünftig auf drei verschiedenen Wegen. Die Neuerung bringt auch Vorteile, so z. B. bei Fiskalvertretungen.

Beim Warenimport erhielt der Importeur vom Zoll bisher die Belege «Veranlagungsverfügung Zoll» und «Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer» auf gelbem Sicherheitspapier. Der ZAZ-Kontoinhaber (Spediteur oder Importeur) erhielt auch das «Bordereau» auf diesem Papier. Diese Dokumente ersetzt der Zoll durch die elektronischen Veranlagungsverfügungen «eVV Import». Weiterlesen

Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten,

VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/578 DER KOMMISSION vom 13. April 2018.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2368/2002

Die Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

„Intelligente Karten (smart cards)” (RFID/NFC)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

„Intelligente Karten (smart cards)” (RFID/NFC) mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM – random access memory) oder Festwertspeicher (ROM – read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, einen Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten. Diese Produkte können die Form von Karten oder Armbändern, Schlüsselanhängern, Marken, etc. haben.

Einreihung und Begründung:

Diese Waren sind in den KN-Code 8523 52 00 als „intelligente Karten (smart cards)” einzureihen, weil sie die technischen Anforderungen der Anmerkung 5 b) zu Kapitel 85 erfüllen.

Diese Waren sind in den KN-Code 8523 52 00 als „intelligente Karten (smart cards)” einzureihen, weil sie die technischen Anforderungen der Anmerkung 5 b) zu Kapitel 85 erfüllen.

 

Quelle: Zoll.de

Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. Die “Kosmetikschwämme” sind daher in Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 9616 20 00 einzureihen.

 

Quelle: Zoll.de

Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES vom 12.  April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/565 DES RATES vom 12. April 2018.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1 183/2005 DES RATESvom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/566 DES RATES vom 12 April 2018.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen Repuplik Kongo 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Neue Datenbank – Global Trade Helpdesk

Um besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Einstieg in den globalen Handel zu erleichtern, hat die WTO gemeinsam mit der UNCTAD und der ITC eine Plattform mit Informationen zu Zöllen und Steuern, zu den im Rahmen von Export- und Importverfahren zu speziellen warenbezogenen Regelungen sowie den erforderlichen Dokumenten erstellt.

Nach und nach werden die einzelnen Länderinformationen erweitert und angepasst.

Global Trade helpdesk

 

Quelle: International Trade Centre (ITC)

Elektronische Lernmodule zu Zoll-Themen

Der Zoll ist ein breites Feld. Wie kann man sich als Wirtschaftsbeteiligter oder Zollbediensteter schnell einen Überblick zu Warenursprung, Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), besondere Zollverfahren, Zollschuld oder dem registrierten Ausführer verschaffen? Die Europäische Kommission schafft Abhilfe und erweitert ihr digitales Angebot für Einsteiger und Experten mit kostenfreien eLearning-Kursen und eBooks.

Nach Eingabe einiger Daten können verschiedene eLearning-Kurse auf Englisch genutzt werden. Über ein Download-Formular laden Sie die Inhalte auf den Computer. Das eBook zum AEO ist bereits verfügbar und kann direkt auf der Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion heruntergeladen werden.

Quelle: European Commission

Indien: Akzeptiert Berufsausrüstung mit Carnet ATA

 Die vorübergehende Einfuhr von ausgewählter Berufsausrüstung nach Indien ist seit 1. Februar 2018 mit Carnet ATA möglich. Für folgende Anwendungszwecke akzeptiert der indische Zoll das Carnet.
Berufsausrüstung für

  • Presse und Medien
  • Fernsehübertragungen
  • SportveranstaltungenTests, Messu
  • ngen, Kalibrierungen

Unternehmen, die für diese Zwecke das Zollverfahren Carnet ATA nutzen wollen, sollten beachten, dass die Frist für die Wiederausfuhr von Berufsausrüstung auf zwei Monate beschränkt ist.

Weiterhin wie bisher mögich ist die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen sowie für Kongresse und Konferenzen. In diesem Fall beträgt die Frist für die Wiederausfuhr unverändert sechs Monate.

Quelle: IHK

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen, dazu bestimmt, auf das Haar gelegt zu werden und als Schmuck und nicht dem Zusammenhalten des Haares zu dienen. Sie bestehen aus mit Papier ummanteltem Eisendraht in runder Form, auf dem künstliche Blumen aus Stoff (Che-miefasern) aufgenäht sind.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen als „Waren aus künstlichen Blumen in die Position 6702 einzureihen sind (s.a. Avis 6702 90/2.)

Quelle: Zoll.de