Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Künstliches Wachs – Einreihung nach 3404 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, gewonnen aus raffiniertem Palmöl.

Die Ware besteht aus:

  • hydriertem hartem Palmstearin,
  • nichthydriertem hartem Palmstearin,
  • einem optischen Aufheller (ca. 0,01 GHT).

Das aus Palmöl gewonnene Palmstearin wird einer mehrstufigen Fraktionierung unterzogen, wobei das harte Stearin (feste Phase) vom weichen Stearin getrennt wird. Anschließend durchläuft ein Teil des harten Stearins ein Hydrierungsverfahren und wird mit dem nichthydrierten Teil des harten Stearins sowie einem optischen Aufheller gemischt. Danach wird die so gewonnene Ware perliert.

Die Ware weist die Eigenschaften von Wachsen auf und wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet.

Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s.

Die Ware ist in Säcken zu je 25 kg verpackt.

Die Ware erfüllt die Kriterien eines künstlichen Wachses und ist entsprechend einzureihen.

Einreihung nach 3404 90 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Farbbänder

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 1.

„Zu diesen Unterpositionen gehören Waren wie gebrauchsfertige, wärmesensitive Farbbänder, die ohne weitere Verarbeitung zur Verwendung in einer Schreibmaschine oder in allen anderen Maschinen mit einer Vorrichtung zum Drucken geeignet sind.
Länge und Breite der gebrauchsfertigen Farbbänder richten sich nach der Art der Maschine, in der sie verwendet werden.
Waren, die nicht gebrauchsfertig sind, gehören nicht zu diesen Unterpositionen (im Allgemeinen Abschnitte VI und VII).“
(Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 226 vom 14.7.2017, S. 5)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Kriterien für die Benennung betroffener Personen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2017/1340 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 55.

    Mit der Resolution 2360 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2017 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Der vorliegende Beschluss setzt die Resolution um.

  • Verordnung (EU) 2017/1326 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 19.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben erläuterten Beschluss ergeben, wird die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1341 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 185 vom 18.6.2017, S. 56.

    Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert; weitere 16 Personen werden auf die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1327 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 20.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den Beschluss (GASP) 2017/1341 des Rates ergeben (s.o.), wird der Anhang II Verordnung (EG) Nr. 36/2012 mit Wirkung zum 19.7.2017 aktualisiert.

  • Mitteilung an eine Person und eine Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 3.
  • Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1341 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1327 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 4.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen – Maßnahmen gegen Schleusung von Migranten und Menschenhandel

Ausfuhrbeschränkungen für Außenbootmotoren und Schlauchboote

  • Beschluss (GASP) 2017/1338 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 49.Ziel der EU ist es, die Schleusung von Migranten von Libyen in die EU einzudämmen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausfuhrbeschränkung für bestimmte Boote und Motoren eingeführt. Künftig ist für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der genannten Waren nach Libyen eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Wenn die Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die Güter bei der Schleusung von Migranten oder beim Menschenhandel verwendet werden sollen, ist die Genehmigung zu verweigern.

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EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Mitteilung an betroffene Persoen und Organisationen

  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 232 vom 18.7.2017, S. 6.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2017/1339 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. 185 L vom 18.7.2017, S. 51.

    Die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung zum 19.7.2017 geändert.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1330 der Kommission vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 31.

    Basierend auf den Änderungen, die sich durch den Beschluss (GASP) 2017/1339 des Rates ergeben (s.o.), werden die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in denen die Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, mit Wirkung vom 19.7.2017 aktualisiert

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 werden in Kapitel 17 die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 geändert:

„4.  Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,
‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 1.

Mit Wirkung zum 1.8.2017 wird in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt:

„Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Eine zusätzliche Anmerkung in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

Quelle:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die  Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 6.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 12.7.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. Juli 2017 beschlossen hat, eine Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Jamaat-ul-Ahrar, deren Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde, ABl. C 223 vom 12.7.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt