Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada zu CETA

Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2017 eine gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Premierministers Kanadas über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens eingestellt.

Vorbehaltlich einer noch ausstehenden Veröffentlichung dieses Datums im Amtsblatt der EU kann das Abkommen mit Kanada voraussichtlich ab dem 21. September 2017 vorläufig angewandt werden.

Europäische Kommission – Erklärung:

Quelle: Zoll.de

Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara

Nach dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-104/16 P findet das Liberalisierungsabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko (Amtsblatt (EU) Nr. L 241 vom 7. September 2012, S. 4) bzw. das Assoziationsabkommen (Amtsblatt (EG) Nr. L 070 vom 18. März 2000, S. 2) auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung.

Für Waren aus der Westsahara dürfen daher nach dem 21. Dezember 2016 nicht länger Zollpräferenzen gewährt werden.

Nach dem derzeitigen Stand werden in Fällen, in denen Waren aus der Westsahara vor dem 22. Dezember 2016 in die EU eingeführt wurden, Einfuhrabgaben nicht nacherhoben.

EuGH Urteil C‑104/16 P:

Quelle: EuGH

Terrorismusbekämpfung – 272. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1390 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur 272. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; (ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 11).
  • Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 27.7.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 20.6.2017 beschlossen hat, sechs Personen und vier Organisationen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.
  • Mitteilung an Alexanda Amon Kotey, Elshafee El Sheikh, Muhammad Bahrum Naim Anggih Tamtomo, Malik Ruslanovich Barkhanoev, Murad Iraklievich Margoshvili, OMAN ROCHMAN, das HANIFA MONEY EXCHANGE OFFICE (ZWEIGNIEDERLASSUNG IN ALBU KAMAL, ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN), SELSELAT AL-THAHAB, Jaysh Khalid Ibn al Waleed und Jund Al Aqsa, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1390 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden; ABl. C 242 vom 27.7.2017, S. 22.Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/1386 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Abl. L 194 vom 26.7.2017, S. 63.

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird mit Wirkung zum 27.7.2017 geändert; die Angaben zu einer betroffenen Person werden aktualisiert. Der Beschluss war im März angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine um weitere sechs Monate bis zum 15.9.2017 verlängert worden.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1374 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 194 vom 26.7.2017, S.1.

Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben genannten Beschluss ergeben, wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 27.7.2017 geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Indien: Zollerhöhung für Mobiltelefone und Teile

Die indische Zentralregierung hat durch Verordnung (Notification Customs 56/2017) mit Wirkung vom 1.7.2017 die Einfuhrzölle auf Mobiltelefone für zellulare Netzwerke sowie auf bestimmte entsprechende Teile von 0 auf 10% angehoben. Zudem sind auch bestimmte andere IT-Waren von der Zollerhöhung betroffen.

Zu dem Warenkreis zählen Erzeugnisse der indischen Zolltarifcodes (HS) 85171210 und 85171290 (Mobiltelefone für zellulare Netzwerke), 85176100 (Basisstationen) und 85177090 (Teile wie Ladegeräte, Batterien, Mikrofone und Empfänger etc.) sowie Erzeugnisse der Codes 84433290 (z.B. bestimmte Kopiergeräte), 84439951 und 84439952 (Druckpatronen) sowie 84439953 (Tintenstrahldüsen).

Die indische Zentralregierung weist darauf hin, dass auch weiterhin bestimmte Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigteile zur Verwendung in der Herstellung von Mobiltelefonen zollbegünstigt oder zollfrei eingeführt werden können

NEUE DIENSTVORSCHRIFT ZUM ZOLLSCHULDRECHT VERÖFFENTLICHT

Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 13. Juli 2017 ihre neue Dienstvorschrift zum Zollschuldrecht in der Vor­schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung 24 2017 Nr. 112 veröffentlicht. In der neuen Dienstvorschrift weist die Generalzolldirektion die Zollstellen an, wie das seit dem 1. Mai 2016 mit dem Unionszollkodex an­wendbare Zollschuldrecht im Zollalltag umzusetzen ist. Dabei geht es zum einen um das Entstehen der Zollschuld bei ordnungsgemäßem Verhalten sowie bei Pflichtverletzungen und zum anderen um die Darstellung der wichtigen Erlöschenstatbestände bei pflichtwidrigem Verhalten.

Wegen der umfangreichen Änderungen im Zollschuldbereich, einschließlich der Bereiche, die vom Zoll­schuld­recht tangiert sind, wurde die Dienstvorschrift weitgehend überarbeitet und dabei neu strukturiert (ins­besondere Abschnitte II bis IV).

Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beitritt der Ukraine

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367]; ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 11.

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hat die Ukraine eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten. Der entsprechende Beschluss trat am 16.Mai 2017 in Kraft.

Hintergrund des Beschlusses ist der schriftliche Beitrittsantrag der Ukraine vom 12. September 2016. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln können Drittländer Vertragspartei des Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Die Ukraine hat Freihandelsabkommen mit mehreren Vertragsparteien geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Maßnahme

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1348 der Kommission vom 19. Juli 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 188 vom 20.7.2017, S. 1. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Doppelsilicate – Einreihung nach 2842 10 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form eines feinen, weißen, geruchlosen Pulvers bestehend aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3.

Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit, das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Der Prozess des Erhitzens führt dazu, dass das Nephelin oder Nephelinsyenit eine glasige Oberfläche erhält. Nephelin und Nephelinsyenit sind Natrium-Kalium-Aluminosilicate.

Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet, um den Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen zu senken, die Füllstoffanteile zu erhöhen, den Härtegrad zu verbessern und Glanz sowie Abrieb- und Verschleißbeständigkeit zu erhalten.

Die Ware ist als Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich, einzureihen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt