Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung in Pulverform – Einreihung nach 2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2016/933 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht: Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Metallisierter Polyethylenterephtalat-(PET)-Film zur Herstellung eines Aluminiumpigments – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/935 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Berichtigung der am 20.5.2016 aktualisierten Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 131 vom 20.5.2016); ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 12.

 

Berichtigung der Mitteilung an CHOE Kyong song, CHOE Yong ho, HONG Sung Mu, JO Chun Ryong, JO Kyongchol, KIM Chun sam, KIM Chun sop, KIM Jong gak, KIM Rak Kyom, KIM Won hong, PAK Jong chon, RI Jong su, SON Chol ju, YUN Jong rin, PAK Yong sik, HONG Yong Chil, RI Hak Chol, YUN Chang Hyok, CHU Kyu Chang und PAEK Se bong und die Strategic Rocket Forces der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) (ABl. C 182 vom 20.5.2016); ABl. C 204 vom 8.6.2016, S. 9.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Côte d’Ivoire – Restriktive Maßnahmen

Aufhebung der Maßnahmen

Verordnung (EU) 2016/907 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire; ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 1.

 

Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire; ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 38.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Berichtigung der am 20.5.2016 aktualisierten Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 131 vom 20.5.2016); ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 12.

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Warenverkehr mit Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Mit Beschluss Nr. 71/2015 vom 20. März 2015, veröffentlicht in Amtsblatt Reihe L Nr. 129 vom 19. Mai 2016, wird das Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen durch ein neues Protokoll 4, das an das Regionale Übereinkommen angeglichen ist, ersetzt.

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der güterbezogenen Beschränkungen und Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr

Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 30.

Mit Verordnung (EU) 2016/841 werden die bestehenden Sanktionen gegen Nordkorea um weitere güterbezogene Beschränkungen und Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr ausgeweitet. Die weiteren Beschränkungen betreffen: Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung bestehender Maßnahmen durch Einfuhr geringfügig veränderter Aluminiumfolien

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 2.6.2016 eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten,

 

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Maßnahmen umgangen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63) eingeführt wurden.

 

Die von der Untersuchung betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 30, 7607 11 19 40 und 7607 11 19 50) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 45 und 7607 11 90 80) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.