EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der güterbezogenen Beschränkungen und Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr

Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 30.

Mit Verordnung (EU) 2016/841 werden die bestehenden Sanktionen gegen Nordkorea um weitere güterbezogene Beschränkungen und Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr ausgeweitet. Die weiteren Beschränkungen betreffen:
– Verbot der Einfuhr von Gold, bestimmten Erzen und Mineralien (Anhänge Ic und Id)
– Verbot der Einfuhr von Erdölerzeugnissen (Anhang If)
– Verbot der Einfuhr von Luxusgütern (Anhang III)
– Weitere Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr, inklusive Genehmigungspflichten für Geldtransfers
Die Änderungen sind am 29.5.2016 in Kraft getreten.

 

Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP; ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

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Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP unterliegen; ABl. C 190 vom 28.5.2016, S. 1.

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 190 vom 28.5.2016, S. 2.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.