Terrorismusbekämpfung – 246. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1018 der Kommission vom 23. Juni 2016 zur 246. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 5.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 24.6.2016 aktualisiert.

 

Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20. Juni 2016, mit dem eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen wurde.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Warenverkehr mit Ägypten

Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung und auf der Rechnung EUR-MED

Die Europäische Kommission wies darauf hin, dass die ägyptische Zollverwaltung Ursprungserklärungen auf der Rechnung und auf der Rechnung EUR-MED nur dann anerkennt, wenn von der Rechnung ausschließlich Ursprungswaren erfasst werden. Um demnach Probleme bei solchen Mischsendungen (Waren mit und ohne präferenziellen Ursprung) zu vermeiden, sollten getrennte Rechnungen für Waren mit und ohne Ursprung ausgefertigt werden.

 

Quelle: Zoll.de

EU/Liberia – Restriktive Maßnahmen

Aufhebung des Waffenembargos

Verordnung (EU) 2016/983 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia; ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 1.

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1) des Rates wird mit Wirkung vom 22.6.2016 aufgehoben.
Damit wird der Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016, mit dem das Waffenembargo gegenüber Liberia aufgehoben wird, in Unionsrecht umgesetzt.

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ATLAS – Einfuhr

Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 25. Juni 2016 Gem. Art. 29 ZK i.V.m. Art. 179 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO kann die Zollverwaltung auf die Vorlage einer Zollwertanmeldung verzichten, wenn der Zollwert der eingeführten Waren unter 10.000 EUR liegt.

Mit Einführung des UZKs zum 01.05.2016 liegt dieser Schwellenwert bei 20.000 EUR (vgl. Art. 6 Nr. 5 a) UZK-TDA sowie Anhang B, Kapitel 3, Abschnitt 2, Anmerkung 20 UZK-DA).

Die geänderte Wertgrenze wird ab dem 25.06.2016 in der Fachanwendung ATLAS realisiert sein. Soweit dadurch Anpassungen an der Teilnehmersoftware erforderlich sind, können diese eigenverantwortlich durchgeführt werden. Eine Zertifizierungspflicht entsteht hierdurch nicht.

 

Quelle: Zoll.de

Algerien setzt Einfuhrkontingent für Walzdraht fest

Das algerische Handelsministerium hat beschlossen, die Einfuhr von Walzdraht im Rahmen eines Lizenzverfahrens auf 300.000 Tonnen zu beschränken. Es handelt sich um Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl der algerischen Zolltarifnummer 7213 9100 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm. Importeure können vom 14.6. bis 4.7.16 einen Antrag auf Kontingentszuteilung stellen.

 

Anfang 2016 wurden bereits Einfuhrkontingente für Fahrzeuge, Zement und Betonstabstahl bekannt gegeben. Das algerische Handelsministerium hatte darauf hingewiesen, dass die Einfuhrmengenbeschränkung möglicherweise auf weitere Produkte erweitert werden würde. Die Rechtsgrundlage ist Artikel 9 des Exekutivdekrets Nr. 15-306 vom 6.12.15.

 

Quelle: Algerische Handelsministerium

EU stimmt Zeitplan für Zollsenkungen im Rahmen des ITA zu

Der Rat hat im Namen der Europäischen Union die Erklärung über die Ausweitung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) und die eingereichten Zeitpläne genehmigt.

 

Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union; ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung aus zweilagiger, bedruckter Kunststofffolie und Filzstiften – Einreihung nach 4911 91 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/934 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 13.

 

Eine Ware, bestehend aus den folgenden als Warenzusammenstellung verpackten Bestandteilen:

 

einem rechteckigen Zuschnitt (etwa 14 × 21 cm) aus einer zweilagigen Kunststofffolie, auf der Vorderseite mit schwarz-weißen Motiven bedruckt. Auf der Rückseite ist der Zuschnitt mit einer Selbstklebeschicht versehen. Aus diesem Zuschnitt können sechs vorgestanzte, zum Abziehen bestimmte, erhabene Aufkleber (die obere Kunststofffolie ist reliefartig ausgeformt) herausgelöst werden;

 

drei Filzstiften mit poröser Spitze in verschiedenen Farben.

Die Stifte sind gemeinsam in einem Kunststofftütchen verpackt. Die Aufkleber sollen mit den Stiften bunt bemalt und anschließend zu Dekorationszwecken verwendet werden.

Einreihung nach 4911 91 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt