Brexit und EORI

Die Informationen zu den Auswirkungen des Brexit wurden dadurch ergänzt, wie sich der Brexit auf die Beantragung einer EORI-Nummer auswirkt.

Auf Grund des Brexit werden bei der zuständigen Stelle der Zollverwaltung, dem Beteiligten-Stammdaten-Management in Dresden zurzeit sehr viele Anträge zur Vergabe von deutschen DE-EORI Nummern gestellt. Ein großer Teil dieser Anträge wird von bereits im Zollbereich tätigen Unternehmen gestellt, die aktuell über eine britische GB-EORI-Nummer verfügen, welche mit dem Brexit ihre Gültigkeit mit dem Ablauf des 31.12.2020 verlieren.

Brexit und EORI

 

Quelle: Zoll.de

 

UK – Zoll und Wareneinfuhr 2021

Zollgrenze EU-Großbritannien

Ab 1. Januar 2021 gibt es eine neue Zollgrenze. Lieferungen nach Großbritannien werden zu Ausfuhren aus der EU beziehungsweise zu Einfuhren auf britischer Seite. Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die veränderten Anforderungen einzustellen, führen die Briten das neue Zollregime stufenweise ein.

Britische Zollkontrollen werden stufenweise eingeführt

Veränderungen werden in drei Schritten eingeführt

Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich an die neuen Bedingungen für den Import von Waren anzupassen, erfolgt die Einführung stufenweise bis 1. Juli 2021. Die Maßnahmen sollen unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen eingeführt werden, also auch dann in Kraft treten, wenn sich beide Parteien auf ein Freihandelsabkommen einigen können. Sie gelten nur für Einfuhren aus der EU. Weiterlesen

Brexit: Europäische Kommission veröffentlicht Notfallmaßnahmen

Die Maßnahmen sollen in Kraft treten, wenn die Verhandlungen scheitern.

Ein Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ohne Folgeabkommen ist möglich. Um diesem Szenario vorzubeugen, legte die Europäische Kommission am 10. Dezember 2020 eine Mitteilung über Notfallmaßnahmen vor. Sie sollen nur in Kraft treten, wenn sich die EU und das Vereinigte Königreich (VK) nicht auf ein Abkommen einigen können.

Die Maßnahmen umfassen folgende Punkte:

  • Flugsicherheit: Verschiedene Produktsicherheitsbescheinigungen in EU-Luftfahrtzeugen sollen weiter verwendet werden können;
  • Luftverkehr: Gewährleistung für Luftverkehrsdienste zwischen der EU und dem VK für einen Zeitraum von sechs Monate;
  • Straßenverkehr: Gewährleistung grundlegender Verbindungen im Güter und Personenkraftverkehr für einen Zeitraum von sechs Monate;
  • Fischerei: Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Partei für eine Zeitraum von einem Jahr.

Die Anbindung im Luft- und Straßenverkehr setzt voraus, dass das VK Gegenseitigkeit garantiert.

Zur Umsetzung der Vorschläge legte die Europäische Kommission vier Verordnungsentwürfe vor. Die Maßnahmen sollen für einen festgelegten Zeitraum von sechs Monaten bzw. ein Jahr gelten. Danach sollen sie automatisch außer Kraft treten.

Beziehungen zum Vereinigten Königreich

Quelle: EU-Kommission

Brexit: Sachstand im Bereich Verbrauchsteuern

Die Mitteilung der Europäischen Kommission wurde mit Stand 10.12.2020 aktualisiert und steht vorerst in englischer Sprache zur Verfügung.

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist) beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden. Weiterlesen

Market Access Database (MADB) wird Access2Markets (A2M)

Ihr EU-Portal zum Handel mit Informationen für Exporteure und Importeure

Die bewährte EU-Datenbank MADB wird mit anderen Datenbanken (unter anderem dem Trade HelpDesk) zusammengeführt und um weitere
Funktionen ergänzt. Importe, Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen können recherchiert werden, außerdem gibt es zusätzliche Informationen zum Thema präferenzieller Ursprung. A2M ist auch auf Deutsch verfügbar.

Access2Markets

 

Quelle: Europäische Kommission

EZT: Die Anweisung P ist aktualisiert worden.

Pharmazeutische Erzeugnisse

  1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)     pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)     Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)     Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)     pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden. Weiterlesen

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Zoll. Was ändert sich und was ist zu beachten?

Coronakrise

Logo des Covid-19-ChatbotSie suchen Informationen zu zollrechtlichen Themen in Zusammenhang mit COVID-19? Dann sind Sie beim Covid-19-Chatbot der Bundesverwaltung richtig.
Covid-19-Chatbot

 

 

Quelle: Zoll.de