Brexit: Sachstand im Bereich Verbrauchsteuern

Die Mitteilung der Europäischen Kommission wurde mit Stand 10.12.2020 aktualisiert und steht vorerst in englischer Sprache zur Verfügung.

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist) beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Ab dem 1. Januar 2021 darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen.

Das Austrittsabkommen sieht – ausschließlich zur technischen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS – ein mehrstufiges Verfahren vor.

Alle aktuellen Informationen zum EMCS-Verfahren erhalten Sie in den Teilnehmerinformationen der Rubrik “EMCS”.
EMCS-Teilnehmerinformationen

Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

Hinweise zur steuerlichen Würdigung von offenen EMCS-Vorgängen nach dem Austrittsdatum

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Würdigung von offenen EMCS-Vorgängen nach dem Ende der Frist zur Beendigung offener EMCS-Vorgänge (31. Mai 2021) wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die steuerrechtliche Würdigung ist der Ort entscheidend, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 befunden haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Wirtschaftsbeteiligten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für am 31. Mai 2021 noch offene EMCS-Vorgänge eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 und 2 TabStG).

Wird der Nachweis geführt, dass sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht im Steuergebiet befunden haben, ist im Steuergebiet keine Steuer entstanden.

Quelle: Zoll.de