EZT: Die Anweisung P ist aktualisiert worden.

Pharmazeutische Erzeugnisse

  1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)     pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)     Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)     Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)     pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

  1. Sonderfälle:

1)     Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

2)     Wird ein Erzeugnis der Anhänge 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

3)     Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

4)     Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

In der Anmeldung ist – sofern im Feld 36 der Zollanmeldung der Präferenzartencode „100“ vorliegt – im Feld 33 „Warennummer“, 3. Unterfeld mittels eines Zusatzcodes die jeweilige Situation zu codieren, wobei folgende Zusatzcodes zu verwenden sind:

2500pharmazeutische Stoffe der Tabellen 1 bis 4 (zollfrei)
2501alle übrigen Waren.

 

Tabelle 1:=Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur=Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebene Internationale Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt.
Tabelle 2:=Anhang 4 der Kombinierten Nomenklatur=Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN der Tabelle 1 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.
Tabelle 3:=Anhang 5 der Kombinierten Nomenklatur=Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt.
Tabelle 4:=Anhang 6 der Kombinierten Nomenklatur=Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d.h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt.

 

 

Gerichtliche Entscheidungen (GE)

Zur Zollbefreiung pharmazeutischer Substanzen der Tabelle 1 der Liste P:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom

  1. Februar 2011 in der Rechtssache C-11/10:

Die Einführenden Vorschriften Titel II C Nr. 1 Ziffer 1 des EZT sind dahingehend auszulegen, dass einer pharmazeutischen Substanz, die in der Liste P Tabelle 1 genannt ist, der andere, insbesondere pharmazeutische, Substanzen hinzugefügt worden sind, nicht mehr die Zollbefreiung zugute kommen kann, die anwendbar gewesen wäre, wenn diese Substanz in Reinform vorgelegen hätte.

***

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2014 – Az. VII R 27/13

Leitsatz:

  1. Aus Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 29 KN, wonach zur Position 2931 KN “andere organisch-anorganische Verbindungen” auch wässrige Lösungen gehören, ergibt sich nicht die Zollbefreiung einer wässrigen Lösung der unter CAS RN 2809-21-4 genannten Etidronsäure.
  2. Eine wässrige Lösung von Etidronsäure fällt nicht unter die in Anhang 3 des Teils I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN gelistete CAS RN 2809-21-4 (Etidronsäure). In dieser Liste aufgeführte Substanzen sind nur in ihrer reinen Form zollbefreit. Der Wassergehalt der Lösung ist nicht Teil der reinen Etidronsäure und keine – der Zollbefreiung unschädliche – bei der chemischen Herstellung des Endproduktes verbliebene Verunreinigung.

***

Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2019 – VII R 33/17

Leitsatz:

Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der “Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt” setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

Die Anweisung P ist aktualisiert worden.

 

Quelle: Zoll.de