Brexit: Warenverkehr ab 2021 – Ursprung und Präferenzen

Großbritannien gehört ab 1. Januar 2021 nicht mehr zur EU-Zollunion und zum Binnenmarkt. Damit endet der freie Warenverkehr. Zwar konnten sich beide Seiten auf ein Abkommen verständigen, dennoch kommen auf Unternehmen zahlreiche Änderungen zu. Exporteure und Importeure müssen Zollförmlichkeiten beachten. Zollfreiheit gibt es nur für Waren, die die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Für Nordirland gelten Sonderregeln.

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK ist weitgehender als alle anderen Freihandelsabkommen, die die EU bisher geschlossen hat: Es sieht vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor und schließt mengenmäßigen Beschränkungen aus (Artikel GOODS.5). Voraussetzung für die Zollfreiheit ist, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden.

Ursprungsregeln

Zollfreiheit gilt nur für Urprungserzeugnisse der Vertragspartner. Sie wird also nur dann gewährt, wenn Waren ihren Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich haben.

Das ist der Fall, wenn Waren in der EU bzw. im VK gemäß Artikel ORIG.3

  • Vollständig gewonnen werden im Sinne des Artikels ORIG.5,
  • vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden,
  • oder ausreichend be bzw. verarbeitet wurden. Dabei darf nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten verwendet werden. Hierbei sind produktspezifische Ursprungsregeln zu beachten (Anhang ORIG-2). Voraussetzung kann beispielsweise ein Tarifsprung (Verarbeitungsklausel) oder ein maximaler Anteil von Drittlandswaren (Wertschöpfungsklausel) sein.

Hat eine Ware im Herstellungsprozess Ursprung erlangt, gilt die gesamte Ware als Ursprungserzeugnis, wenn sie als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Produktes verwendet wird (Artikel ORIG.3, Absatz 2).

Die Details hierzu finden sich in Titel 1, Kapitel 2 des Abkommens sowie in Anhang ORIG-2.

Kumulierung (Artikel ORIG.4)

Das Abkommen sieht bilaterale Kumulierung vor. Damit können Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, die für die Herstellung des Fertigproduktes  im Zollgebiet der anderen Vertragspartei als  Vormaterialien Verwendung finden, für den Ursprung des Fertigproduktes berücksichtigt werden, wenn das Fertigprodukt  in das Gebiet des Vertragspartners  exportiert wird.

Die Kumulierung erfolgt vollständig. Dies bedeutet, dass nicht nur Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, sondern jeder Produktionsschritt, auch wenn dieser och nicht den Ursprung des Vormaterials begründet, für die Ursprungsbestimmung des Fertigproduktes berücksichtigt wird.  Folglich  wird jede Wertschöpfung berücksichtigt, die in der EU-britischen Freihandelszone stattfindet.

Beide Regelungen gelten allerdings nur, sofern die Be- bzw. Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung gemäß Artikel ORIG.7 hinausgeht.

Präferenznachweise (Artikel ORIG.18, Artikel ORIG.19)

Präferenzursprungsnachweise werden im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems ausgestellt. Eine Warenverkehrsbescheinigung ist im Abkommen nicht vorgesehen. Exporteure bescheinigen den Warenursprung durch eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung, die dem vorgeschriebenen Wortlaut in Annex ORIG-4 entspricht. Alternativ kann die Erklärung auf einem anderen Handelspapier erstellt werden, sofern die Ware in diesem Dokument ausreichend detailliert beschrieben wird, um sie identifizieren zu können.

Die Erklärung zum Ursprung verlangt die Angabe einer Ausführer-Referenznummer. Hierbei handelt es sich um die REX-Nummer des Ausführers. Für Ausfuhren im Warenwert von weniger als 6000 Euro ist eine REX-Registrierung nicht notwendig.

Der Präferenznachweis ist für eine einzelne Lieferung oder mehrere Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum gültig. Dieser Zeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.

Die Präferenzbehandlung kann gemäß Artikel ORIG-18 auch auf der Gewissheit des Importeurs basieren, dass das Produkt Präferenzursprung hat.

Zwischen Abschluss und vorläufigem Inkrafttreten des Abkommen liegen nur wenige Tage. Wirtschaftsbeteiligte haben daher nicht ausreichend Zeit, um sich auf die Anforderungen des Abkommens vorzubereiten. Unternehmen können die Möglichkeit nutzen, den Ursprung nachträglich nachzuweisen und einen Erstattungsantrag für etwaig gezahlte Zölle zu stellen.

Leitfaden Zoll und Präferenzursprung

EU-VK Freihandelsabkommen in deutscher Fassung veröffentlicht

Die EU-Kommission stellt zusätzliche Informationen zum Abkommen zur Verfügung.

Das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) ist am 31. Dezember 2020 auf Deutsch im EU-Amtsblatt L 444 veröffentlicht worden. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Version, die noch sprachjuristisch überarbeitet werden muss. Die endgültige Fassung wird spätestens im April vorliegen.

Der Leitfaden zum Ende der Übergangsphase wurde ebenfalls aktualisiert: Leitfaden Zoll und Präferenzursprung

 

Quelle: EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten zum Jahreswechsel

Datum: 30.12.2020

Die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung steht für allgemeine sowie IT-Anwenderfragen zu den Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) auch über den Jahreswechsel vom 31. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 zu den folgenden Hotline-Zeiten zur Verfügung:

Zentrale Auskunft Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Auskünfte an Firmen und Gewerbetreibende: Tel.: +49 351 44834 -520
  • Auskünfte an Privatpersonen: Tel.: +49 351 44934 -510
  • englischsprachige Auskünfte: Tel.: +49 351 44834 -520

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll erhalten Sie hier:

Allgemeine Zollfragen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll

Service Desk Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 351 44834-555

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll erhalten Sie hier:

Fragen zu Online-Anwendungen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll

Auskünfte zu den Auswirkungen des Brexit erhalten Sie zusätzlich rund um die Uhr digital sowohl in deutscher als auch englischer Sprache durch den Chatbot „Brexit-Bot“.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

Quelle: Zoll.de

Brexit – Einigung auf Freihandelsabkommen

Die pünktliche Geltung des „Trade and Cooperation Agreement“ zum 1. Januar 2021 soll seitens der EU zunächst durch provisorische Anwendung sichergestellt werden.

EU Kommission und britische Regierung haben sich auf einen Entwurf für ein Freihandelsabkommen geeinigt.
Das Abkommen ist aktuell (Ende Dezember 2020) zwar vereinbart, aber noch nicht in Kraft getreten.

Auf europäischer Seite müssen der Rat und das Parlament zustimmen.  Das Abkommen soll wegen der Kürze der Zeit ab 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewandt werden  – hierfür genügt eine Entscheidung des Rates.

Das Parlament wird sich dann im neuen Jahr ausführlich mit dem Abkommen befassen und dieses dann billigen oder ganz oder teilweise ablehnen.

Auf britischer Seite muss ebenfalls das Parlament zustimmen. Sitzungstermine für Unter- und Oberhaus wurden bereits für den 30. Dezember 2020 anberaumt.

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Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert, speziell wurden Informationen zur Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie eingestellt.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Zoll. Was ändert sich und was ist zu beachten?

Coronakrise

 

Quelle: Zoll.de

 

Frohe Weihnachten

Liebe Mandanten,

wir blicken auf ein sehr spannendes und schwieriges Jahr 2020 zurück,

das niemand so hat voraussehen können.

Die Pandemie hat unseren Geschäftsalltag,

unsere gewohnten Arbeitsabläufe und auch den sozialen

Umgang miteinander –  privat wie geschäftlich –

durcheinandergewirbelt.

Ohne Ihr Vertrauen in unsere Fachkompetenz und Ihre Bereitschaft bei Zoll- und Außenwirtschaftproblemen zu uns zu kommen,

hätten wir diese herausfordernde Zeit

nicht so gut überstanden.

Deshalb möchten wir uns aufrichtig für die tolle

Zusammenarbeit und den Zusammenhalt

bedanken!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie besinnliche

Weihnachten, erholsame Feiertage

und

ein glückliches und vor allem gesundes Jahr 2021

Lassen Sie uns mit viel Optimismus ins Jahr 2021 starten

Ihr Wouros & Partnerteam

Brexit: Neue digitale Informationsmöglichkeit

Brexit: Informationsangebot der Zollverwaltung

Neue digitale Informationsmöglichkeit für allgemeine Fragen zum Brexit: „Brexit-Bot“ und Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Datum: 22.12.2020

Für allgemeine Fragen rund um die Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) steht ab jetzt der Chatbot „Brexit-Bot“ zur Verfügung.

Der Brexit-Bot ist rund um die Uhr für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erreichbar und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragestellungen.
Um den besonderen Anforderungen der Thematik „Brexit“ gerecht zu werden, ist der Chatbot mehrsprachig konzipiert und erteilt Auskünfte in deutscher und englischer Sprache.
Dabei bildet er sich über seine lernenden KI-Komponenten stetig selbst weiter und erweitert sein Informationsangebot so kontinuierlich.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten zum Jahreswechsel und steht Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen zum Brexit vom 31. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.

Quelle: Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Die Ausgabe 2021 des Merkblatts wird nicht zum 1. Januar nächsten Jahres veröffentlicht werden.

Die Ausgabe 2021 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird nicht wie in den Jahren zuvor üblich zum 1. Januar veröffentlicht werden. Die Ausgabe 2020 ist daher grundsätzlich weiterhin unter Beachtung ggf. abweichender Regelungen (z.B. Einführung des Ländercodes XI für Nordirland) anzuwenden.

Zum 6. März 2021 werden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Hierbei werden ATLAS-Ausfuhr und ATLAS-Versand bereits den Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA/IA entsprechen, die Anfang nächsten Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Eine Neufassung des Merkblatts wird voraussichtlich im März 2021 vorliegen, welches dann für die Bereiche Ausfuhr und Versand neu gefasst sein wird.

thumbnail of 1Merkblatt zu Zollanmeldungen,summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2020

 

Quelle: Zoll.de