Brexit

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Achtung!

Damit Waren aus GBR zollrechtlich abgefertigt werden können, müssen diese beim Zoll angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung, die für alle Waren mit den gesetzlich geforderten Angaben erstellt werden muss. Im gewerblichen Warenverkehr sind dabei insbesondere eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nr. des Empfängers zwingend notwendig.

Aktuell ist zunehmend festzustellen, dass bei den Unternehmen (insbesondere den Post- und Paketdienstleistern) die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Zollanmeldungen nicht vorliegen. Dies führt bei den Beteiligten teilweise zu einem erheblichen Aufwand und die Waren können erst mit Verzögerung beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dementsprechend kann es auch zu verzögerten Auslieferungen an den Kunden kommen.

Seitens der Zollverwaltung wurden umfassende Vorkehrungen getroffen, um Warensendungen aus GBR so zügig wie möglich abzufertigen. Insbesondere wurden Personalressourcen geschaffen, die für eine IT-Abfertigung flexibel eingesetzt werden können.

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Der Chatbot steht für allgemeine Fragen zu dem in Deutschland geltenden Recht rund um den Brexit zur Verfügung.
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Quelle: Zoll.de

Die AWR-Chemikalienliste (Teil I – Chemikalien und Teil II – Toxine) ist aktualisiert worden.

Vorbemerkungen zur AWR-Chemikalienliste

Die AWR-Chemikalienliste ist ein Hilfsmittel für die Einreihung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (hier: Toxinen) in die Ausfuhrliste bzw. die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 „EG-Dual-Use-VO“ und die Kombinierte Nomenklatur.

Sie besteht aus zwei Teilen: „Teil I – Chemikalien“ und „Teil II – Toxine“.

Andere chemikalienrechtlichen Vorschriften (u. a. Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr) werden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eine verbindliche Aussage zu einem möglichen Ausfuhrverbot bzw. einer möglichen Ausfuhrgenehmigungspflicht kann nur durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen.

Die Aktualisierung und Pflege der AWR-Chemikalienliste obliegt der Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München. Anfragen zur AWR-Chemikalienliste durch die Zolldienststellen sind künftig auf dem Dienstweg ausschließlich an die Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München zu richten.

 

Erläuterungen zu den Spalten:
Zu Spalte 1:„laufende Nummer des Eintrags“
Zu Spalte 2:„Chemikalie“ (Teil I) bzw. „Toxin“ (Teil II)

Stoffe mit gleicher CAS-Nummer (also die eigentliche Chemikalie mit den entsprechenden synonymen Bezeichnungen) sind in jeweils einer Zeile zusammengefasst.

Zu Spalte 3:„Warennummer (KN)“
Zu Spalte 4:„CAS–Nummer (Chemical Abstracts Service)“

Die CAS-Nummer ist eine international gültige Registriernummer zur zweifelsfreien Identifizierung chemischer Substanzen. Mischungen von Chemikalien haben eine andere CAS-Nummer als die Chemikalie in Reinform.

Eine mit X gekennzeichnete Zelle bedeutet, dass für die in der Zeile genannte Chemikalie derzeit keine CAS-Nummer vorliegt.

Zu Spalte 5:„AL-Nr. / Dual-Use-Nr.“

Diese Spalte enthält die Nummer des jeweiligen Stoffes in der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zu Spalte 6:„Bemerkungen“

Diese Spalte beinhaltet weitere Informationen zu den jeweils gelisteten Stoffen.

 

Suchfunktion:

In der AWR-Chemikalienliste kann mittels der Tastenkombination „Strg+F“ die Suchfunktion aktiviert werden.

Bei der Suche nach einer bestimmten Chemikalie empfiehlt es sich, zunächst nach der CAS-Nummer zu suchen, da deren Schreibweise weniger Fehlerpotential birgt als der Name der Chemikalie.

Teil I – Chemikalien

 

Teil II – Toxine

 

Quelle: Zoll.de

 

Neuerungen in ZGR-online; Papierlose Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat

Künftig können Anträge für das Grenzbeschlagnahmeverfahren vollelektronisch und ohne Papierausdruck bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz gestellt werden.

Neuerungen in ZGR-online! Papierlose Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat

Die fortschreitende Digitalisierung auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wird auch Erleichterungen bei der Benutzung des IT-Verfahrens ZGR-online mit sich bringen. So werden Sie künftig Anträge für das Grenzbeschlagnahmeverfahren vollelektronisch und ohne Papierausdruck bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz stellen können. Im weiteren Verlauf werden Ihnen auch Mitteilungen und Bescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Alles was Sie hierzu benötigen ist ein „ELSTER“-Zertifikat.

Wie Sie vorgehen müssen, damit Sie ab dem 31.05.2021 Ihre Anträge in gewohnter Art und Weise betreuen können, finden Sie in im folgenden Informationsblatt.

Anbindung ZGR-online an das BuG-PortalPDF | 91 KB | Datei ist nicht barrierefrei

 

Quelle: Zoll.de

Nordirland: Warenverkehr ab 1. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen, aber Nordirland hat seit dem 1. Januar 2021 einen Sonderstatus.

Zum Vereinigten Königreich (VK) gehören Großbritannien (GB) und Nordirland (NI). Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Für NI gilt an dieser Stelle jedoch eine Sonderregelung. Das Nordirland-Protokoll legt nämlich fest, dass alle relevanten Binnenmarktregeln der EU sowie der EU-Zollkodex auch weiterhin in NI Anwendung finden. Das bedeutet, dass NI weiterhin Teil des britischen Zollgebietes bleibt, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.

Nordirland-Protokoll

Warenbewegung von und nach Nordirland (ENG)

Brexit Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Brexit

Quelle: Zoll.de

Brexit – Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Informationen zu den Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit)

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das voraussichtlich ab 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar sein wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Quelle: Zoll.de